Die Behauptung, die Behörden seien von Anfang an nicht bereit gewesen, dem Beschwerdeführer Lockerungen zu gewähren, da er auf einer – nicht existenten – «schwarzen Liste» stehe, ist unbegründet. Wie sich aus der Medienmitteilung der Vorinstanz vom 20. November 2017 (pag. 93) ergibt, wurde im Kanton Bern im Mai 2013 eine sogenannte Watch List eingeführt. Darauf waren verwahrte Täter und Risikotäter aufgeführt, deren Fälle zu einer ausserordentlichen medialen Aufmerksamkeit geführt hatten.