Neuerdings beteiligt sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Bezugspersonengesprächen. Zur Begründung verweist er auf die aktuelle Corona-Situation sowie seine Ansicht, wonach er diese nicht braucht (amtliche Akten BVD, Vollzugsbericht vom 4. Dezember 2020, pag. 961). Der Beschwerdeführer hat es zu einem wesentlichen Teil selbst in der Hand, die Vollzugsplanung in Bezug auf allfällige Vollzuglockerungen voranzutreiben. Die Behauptung, die Behörden seien von Anfang an nicht bereit gewesen, dem Beschwerdeführer Lockerungen zu gewähren, da er auf einer – nicht existenten – «schwarzen Liste» stehe, ist unbegründet.