Mein Mandant will auch nicht an der Sitzung teilnehmen […]. Er beantragt seine Versetzung in eine offene Anstalt.» Diese Worte sind nicht nur exemplarisch für die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Ausarbeitung des Vollzugsplans, sondern zeigen auch, wie widersprüchlich es ist, wenn der Beschwerdeführer auf das von den BVD gewährte rechtliche Gehör an der Vollzugskoordinationssitzung ausdrücklich verzichtet, und im vorliegenden Verfahren wiederum dessen Verletzung geltend macht. Neuerdings beteiligt sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Bezugspersonengesprächen.