11 leer geblieben ist, keine Informationen entnommen werden können. Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass diesbezüglich jegliche Mitwirkung des Beschwerdeführers fehlt, was sich auch aus den anderen, hiervor (E. 28) genannten und von der Vorinstanz ebenfalls gewürdigten Informationen ergibt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht wissen könne, was von ihm erwartet werde, kann nicht gefolgt werden.