Einerseits ist er ein verwaltungsinternes Planungsinstrument und Teil eines Gesamtbildes. Er dient als Entscheidhilfe, ist aber nicht einziges Kriterium bei der Frage, ob Vollzugslockerungen bzw. Vollzugsöffnungen gewährt werden. Der Vollzugsplan wurde denn auch in den Entscheid miteinbezogen. Zudem ist es gerade nicht so, dass dem Vollzugsplan, indem Ziff. 11 leer geblieben ist, keine Informationen entnommen werden können.