29. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die ungeklärte Vollzugsplanung zu grossen Teilen der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers geschuldet sei, wobei sie auch positive Verhaltensaspekte berücksichtigte (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.2; pag. 33 E. 7.4). Inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid ungenügend begründet sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich mit aller Klarheit, warum auf das Ersuchen betreffend den Vollzugsplan nicht eingetreten wurde. Einerseits ist er ein verwaltungsinternes Planungsinstrument und Teil eines Gesamtbildes.