Solange er nicht zumindest zu einer Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften bereit sei, könne ihm demnach kein Vollzugsverhalten attestiert werden, das die Gewährung von Lockerungen rechtfertige. Vorliegend fehle es aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der geforderten realistischen Lockerungsperspektive (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.2).