29 E. 6.4.1). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass mit Blick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen eine aktive Mitwirkungspflicht bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen bestehe und Therapiearbeit im Strafvollzug nicht im Belieben des Insassen liege, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber darstelle. Solange er nicht zumindest zu einer Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften bereit sei, könne ihm demnach kein Vollzugsverhalten attestiert werden, das die Gewährung von Lockerungen rechtfertige.