So nahm sie bspw. Bezug auf den aktuellen Vollzugsbericht, in dem zwei problematische Situationen geschildert werden, in denen der Beschwerdeführer eine andere Seite seiner Persönlichkeit sowie Drohungskomponenten in seiner Verhaltensweise gezeigt habe. Dabei liess sie nicht unberücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer danach gut gelungen sei, verbale Überreaktionen und Entgleisungen besser zu beherrschen. Nichtsdestotrotz habe sich die JVA Thorberg im Vollzugsbericht mangels Kooperation des Beschwerdeführers gegen die Gewährung von Vollzuglockerungen ausgesprochen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 29 E. 6.4.1).