28. In der Begründung ihres Entscheids betreffend die Gewährung von Vollzugslockerungen sowie die Versetzung in den offenen Strafvollzug setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit den beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2010 und vom 21. September 2020 (amtliche Akten SK 21 306, pag. 20 ff. E. 5), mit der Stellungnahme der JVA Thorberg vom 3. November 2020 (amtliche