SSED 11.1). Verweigert der Insasse diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele einerseits nur rudimentär geregelt werden. Andererseits ist die aktive Beteiligung des Insassen notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Somit bildet die tatkräftige Mitwirkung des Insassen zur Erreichung der Ziele des Vollzugsplans die Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen (KOLLER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 75 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011 E 3.4, je mit Hinweisen).