SSED 11.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es bspw. in einem Verfahren um Bewilligung von Vollzugslockerungen möglich sein, das Fehlen, die Unvollständigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit eines Vollzugsplans zu rügen, sofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht (BGE 128 I 225 E. 2.4.3). Die eingewiesene Person muss bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitwirken.