Er ist weder anfechtbar noch können daraus einklagbare Rechte abgeleitet werden. Die Einhaltung des Vollzugsplans und die aktive Mitwirkung der eingewiesenen Person bei dessen Erarbeitung, wie das Erreichen der darin festgehaltenen Vollzugsziele, stellen eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von konkreten Vollzugsöffnungen und Progressionsstufen dar (Art. 12 RL SSED 11.1).