27. Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur einzelfallgerechten Konkretisierung der Vollzugsziele, das der ständigen Überprüfung und Anpassung, je nach den bei der betroffenen Person eingetretenen Veränderungen, bedarf. Er dient allen am Freiheitsentzug Mitwirkenden als verbindliche Grundlage für die Vollzugsarbeit sowie als Element zur Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden. Er ist weder anfechtbar noch können daraus einklagbare Rechte abgeleitet werden.