O., N 19 zu Art. 60). Die Rechtsmittelinstanz muss trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 20a VRPG) nicht alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von sich aus aufgreifen, und sachverhaltsbezogene Einwände, welche die Partei erst im weiteren Verlauf des Verfahrens einbringt, sind verspätet, es sei denn, Vernehmlassung oder Beschwerdeantwort hätten dazu erst Veranlassung gegeben (HERZOG, a.a.O., N 5 zu Art. 84, N 2 zu Art. 66).