24. Die Partei legt mit ihren innert Beschwerdefrist vorgebrachten Anträgen fest, welche Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsverhältnis strittig und zu überprüfen ist. Die Direktionen überprüfen hauptsächlich Verfügungen hierarchisch unterstellter Einheiten. Sie beurteilen Rechtsstreitigkeiten mit voller Kognition (HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020., N 8 zu Art. 60). Gegenstand der Beschwerde ist, was Anfechtungsobjekt ist. Anfechtungsobjekt kann nur sein, was durch den angefochtenen Akt geregelt wird (HERZOG, a.a.O., N 19 zu Art.