Da die Vollzugsbehörde sowieso nie auf dieses Ziel hingearbeitet habe, was die leeren Felder bezeugten, habe der Beschwerdeführer auch keinen Grund gehabt, zu unterschreiben (amtliche Akten SK 21 306, pag. 69 ff.). 23. Sind Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheids nicht gegeben, fällt die Behörde einen Prozessentscheid auf Nichteintreten. Zur materiellen Begründetheit der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren nimmt sie darin keine Stellung (MÜLLER a.a.O., S. 211).