7 SK 21 306, pag. 67 ff.). Der Beschwerdeführer habe das Recht, dass im Vollzugsplan die Progressionsstufen mit den geplanten Vollzugslockerungen bis zur bedingten Entlassung angegeben seien, damit er wisse, was verlangt werde und sich demnach richtig verhalten könne. Da die Vollzugsbehörde sowieso nie auf dieses Ziel hingearbeitet habe, was die leeren Felder bezeugten, habe der Beschwerdeführer auch keinen Grund gehabt, zu unterschreiben (amtliche Akten SK 21 306, pag.