Da die Vollzugsbehörde die betreffenden Felder leer gelassen habe, habe der Beschwerdeführer nicht auf diese Ziele hinarbeiten und damit keine Ausgänge verlangen können. Wenn die Behörde die Felder betreffend die Vorbereitung der Entlassung und somit der Vollzugslockerungen leer lasse, gebe sie dem Gefangenen von Anfang an keine Chance, was gegen das Gesetz verstosse, welches die Resozialisierung und die Vorbereitung der Freilassung vorsehe (Art. 75 Abs. 3 StGB). Alles spreche dafür, dass der Beschwerdeführer auf der illegalen «schwarzen Liste» stehe und somit keine Chance auf die gesetzlichen Vollzugslockerungen habe (amtliche Akten