Demnach hätte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen den Vollzugsplan im Gesuch vom 25. Oktober 2020 vorbringen können. Da er dies aber trotz anwaltlicher Vertretung unterlassen habe, hätten die BVD in ihrer Verfügung in Bezug auf den Vollzugsplan auch nichts geregelt. Entsprechend habe die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eintreten können. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich um ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren handelt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 47).