Er könne aber bspw. eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung in einem Verfahren um Bewilligung von Vollzugslockerungen sein. In einem solchen Verfahren müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 I 225 E. 2.4.3) u.a. auch die Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Vollzugsplans gerügt werden können, sofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht. Demnach hätte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen den Vollzugsplan im Gesuch vom 25. Oktober 2020 vorbringen können.