Zudem sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeentscheid beim Obergericht sachgerecht anzufechten (amtliche Akten SK 21 306, pag. 47). Weiter weist die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 12 Abs. 3 RL SSED 11.1 darauf hin, dass der Vollzugsplan weder anfechtbar sei noch einklagbare Rechte daraus abgeleitet werden könnten. Er könne aber bspw. eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung in einem Verfahren um Bewilligung von Vollzugslockerungen sein.