verlangt werde. Nach dem Gesagten sei nicht ersichtlich, inwiefern das Gesuch des Beschwerdeführers anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn unter Ziff. 11 des Vollzugsplans aktuelle Teilziele vereinbart worden wären. Da im Beschwerdeentscheid dargelegt worden sei, weshalb weder Vollzugslockerungen noch die Versetzung in den offenen Vollzug gewährt worden seien, liege keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor (amtliche Akten SK 21 306, pag. 46). Zudem sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeentscheid beim Obergericht sachgerecht anzufechten (amtliche Akten SK 21 306, pag.