Es erscheine widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die Unvollständigkeit des Vollzugsplans bemängle, andererseits aber die aktive Mitarbeit, die eine Obliegenheit nach Art. 12 Abs. 4 RL SSED 11.1 darstelle, bei dessen Erstellung verweigere. Weiter sei der Vollzugsplan nicht gänzlich leer geblieben, sondern halte ein Richtziel, die allgemeinen Voraussetzungen und die zeitlichen Rahmenbedingungen fest. Dem Beschwerdeführer müsse bewusst gewesen sein, dass von ihm die aktive Mitwirkung beim Erreichen der übrigen im Vollzugsplan festgehaltenen Ziele (etwa Ziff. 3 und 4) verlangt werde.