wonach die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele nur rudimentär geregelt werden können, wenn die eingewiesene Person die aktive Mitarbeit verweigert und die tatkräftige Mitwirkung der eingewiesenen Person zur Erreichung der Ziele des Vollzugsplans Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen ist. Es erscheine widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die Unvollständigkeit des Vollzugsplans bemängle, andererseits aber die aktive Mitarbeit, die eine Obliegenheit nach Art. 12 Abs. 4 RL SSED 11.1 darstelle, bei dessen Erstellung verweigere.