Angesichts der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers habe aber ausnahmsweise darauf verzichtet werden können, betreffend Vollzugslockerungen bzw. Progressionsstufen aktuelle Teilziele zu vereinbaren bzw. festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Vollzugsplanung von Beginn weg unkooperativ gewesen (amtliche Akten BVD, pag. 661), habe den Vollzugsplan letztmals am 12. Juli 2016 unterzeichnet (amtliche Akten BVD, pag. 657) und erachte bis heute eine Auseinandersetzung mit seiner eigenen Persönlichkeit bzw. den deliktrelevanten Risikoeigenschaften als unnötig (amtliche Akten BVD, pag.