RL SSED 11.1) fest, dass der Vollzugsplan in der Regel die Vollzugsprogressionsstufen bis zur Entlassung mit allfällig zu planenden Vollzugsöffnungen sowie stufengerechten Vollzugszielen als Voraussetzungen für eine allfällige Gewährung der nächsten Vollzugsphase im Sinne einer Grobplanung nach den Vorgaben der Vollzugsbehörde umfasst. Angesichts der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers habe aber ausnahmsweise darauf verzichtet werden können, betreffend Vollzugslockerungen bzw. Progressionsstufen aktuelle Teilziele zu vereinbaren bzw. festzuhalten.