Zwar halte Art. 14 lit. a der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 (in der Fassung vom 30. Oktober 2020; RL SSED 11.1) fest, dass der Vollzugsplan in der Regel die Vollzugsprogressionsstufen bis zur Entlassung mit allfällig zu planenden Vollzugsöffnungen sowie stufengerechten Vollzugszielen als Voraussetzungen für eine allfällige Gewährung der nächsten Vollzugsphase im Sinne einer Grobplanung nach den Vorgaben der Vollzugsbehörde umfasst.