Gewährung von Vollzugslockerungen und Versetzung in den offenen Vollzug gehabt haben sollte, noch sei Entsprechendes vorgebracht worden (amtliche Akten SK 21 306, pag. 46). Gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB sehe die Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthalte namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits-, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung. Zwar halte Art.