21. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2021 führt die Vorinstanz aus, mit Ausnahme der kurzen Begründung des Nichteintretens sei im Entscheid vom 8. Juni 2021 keine weitere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers erfolgt. Weder sei ersichtlich gewesen, inwiefern der Umstand, dass der Vollzugsplan vom 24. Februar 2020 unter Ziff. 11 keine aktuellen Teilziele aufführt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 810), Einfluss auf die Beurteilung betreffend Gewährung von Vollzugslockerungen und Versetzung in den offenen Vollzug gehabt haben sollte, noch sei Entsprechendes vorgebracht worden (amtliche Akten SK 21 306, pag.