Diese Kompetenz der Vollzugsbehörde müsse die Polizei- und Militärdirektion (recte SID) von Amtes wegen kontrollieren, wenn der Beschwerdeführer, wie vorliegend, eine Nichtbeachtung des Strafrechts betreffend den Strafvollzug geltend mache. Indem die Direktion dazu keine Stellung genommen habe, habe sie das Recht auf Anhörung und das Recht auf Begründung verletzt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 3).