Der hier angefochtene Entscheid betreffe Vollzugslockerungen gemäss Art. 76 und Art. 84 Abs. 6 StGB. Solche Lockerungen seien wichtige Bestandteile des Strafvollzugs im Sinne des Art. 75 StGB. Dazu gehöre auch der Vollzugsplan, der sich zu Kontakten zur Aussenwelt und zur Vorbereitung der Entlassung in die Freiheit äussern müsse. Diese Kompetenz der Vollzugsbehörde müsse die Polizei- und Militärdirektion (recte SID) von Amtes wegen kontrollieren, wenn der Beschwerdeführer, wie vorliegend, eine Nichtbeachtung des Strafrechts betreffend den Strafvollzug geltend mache.