5 20. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, gemäss Art. 5 JVG sei die Polizei- und Militärdirektion (recte SID) verantwortlich für den Justizvollzug im Kanton Bern. Das Amt für Justizvollzug unterliege der Überwachung der Polizei- und Militärdirektion (recte SID). Die Beschwerde an die Direktion sei eine interne Beschwerde, welche jegliche Rechtsverletzungen der zuständigen Stelle bezüglich Strafvollzug betreffen könne, soweit ein Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid bestehe. Der hier angefochtene Entscheid betreffe Vollzugslockerungen gemäss Art.