19. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der schon damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Frage der Gesetzmässigkeit des Vollzugsplans bereits im Verfahren vor den BVD hätte vorbringen und dessen Vervollständigung hätte verlangen können, was er aber nicht getan habe. Folglich sei die Frage von den BVD nicht thematisiert und somit nicht mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 geregelt worden. Daher könne sie auch im Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand sein (amtliche Akten SK 21 306, pag. 13).