Im Übrigen (betreffend die Rechtsbegehren 1 – 3) ist auf die Beschwerde vom 12. Juli 2021 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Demnach kann der angefochtene Entscheid von der Kammer auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf andere Rechtsverletzungen überprüft werden. Zu letzteren gehören auch die Überschreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Vollzugslockerungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unangemessenheit ihres Entscheids. III. Materielles