16. Vorliegend ist im materiellen Teil zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ersuchen betreffend den Vollzugsplan nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer in der Begründung verlangt, die Vollzugsbehörde sei aufzufordern, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Vollzugslockerungsziele anzugeben. Dieses Ersuchen geht über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Im Übrigen (betreffend die Rechtsbegehren 1 – 3) ist auf die Beschwerde vom 12. Juli 2021 einzutreten.