Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die Polizei- und Militärdirektion (recte SID) habe durch das Nichteintreten das Recht auf Anhörung und das Recht auf Begründung verletzt. Da die Behörden die Felder betreffend Vollzugslockerungen und Ziele für den Weg in die Freiheit (Ziff. 11) ohne Grund leer gelassen und damit Art. 75 StGB sowie Art. 103.4 und Art. 103.6 der europäischen Gefängnisregeln (REC[2006]2) verletzt hätten, sei die 4 Vollzugsbehörde aufzufordern, den Vollzugplan entsprechend zu ergänzen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 3, 71).