15. Auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde müsse aufgefordert werden, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Vollzugslockerungsziele anzugeben, ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Im Beschwerdeverfahren schliesst sie ebenfalls auf ein diesbezügliches Nichteintreten. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 17. August 2021 den Ausführungen der SID an (amtliche Akten SK 21 306, pag. 55). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die Polizei- und Militärdirektion (recte SID) habe durch das Nichteintreten das Recht auf Anhörung und das Recht auf Begründung verletzt.