Begehren, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, sind unzulässig und die Rechtsmittelinstanz wird in der Regel nicht darauf eintreten (MÜLLER MARKUS, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 163 f.). Ist ein Prozessentscheid (z.B. Nichteintreten) angefochten, bildet nur die Frage der fehlenden Prozessvoraussetzung Gegenstand der materiellen Prüfung (MÜLLER, a.a.O., S. 228, 236).