10. Mit Schreiben vom 15. September 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (amtliche Akten SK 21 306, pag. 87). Mit Duplik vom 24. September 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. September 2021 genannte «schwarze Liste» nicht mehr existiert und verwies auf die beigelegte Medienmitteilung des Kantons Bern vom 20. November 2017. Im Übrigen verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 91 ff.).