Er wies u.a. darauf hin, dass mit Vollzugslockerungen gemäss Art. 75a Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) die Versetzung in eine offene Anstalt sowie erste begleitete und unbegleitete Ausgänge gemeint seien (amtliche Akten SK 21 306, pag. 67). Zudem brachte er vor, alles spreche dafür, dass er auf der «schwarzen Liste» der SID stehe und verwies auf den beigelegten Zeitungsartikel (20minutes vom 29. Mai 2015 mit dem Titel «Deux poids, deux mesures?»).