9. Innert der mit Verfügung vom 19. August 2021 gewährten und mit Verfügung vom 13. September 2021 (amtliche Akten SK 21 306, pag. 57 ff., 81 ff.) einmalig verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 10. September 2021 ein. Er hielt an der Beschwerde fest. Er wies u.a. darauf hin, dass mit Vollzugslockerungen gemäss Art. 75a Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) die Versetzung in eine offene Anstalt sowie erste begleitete und unbegleitete Ausgänge gemeint seien (amtliche Akten SK 21 306, pag.