8. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 17. August 2021 ihrerseits innert Frist eine Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren ein und beantragte mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 8. Juni 2021 sowie in der Stellungnahme vom 2. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (amtliche Akten SK 21 306, pag. 55).