7. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese punktuell. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (amtliche Akten SK 21 306, pag. 45 ff.).