In der Begründung beanstandete der Beschwerdeführer zudem das Nichteintreten der Vorinstanz betreffend den Vollzugsplan und beantragte erneut, die Vollzugsbehörde müsse aufgefordert werden, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Vollzugslockerungsziele anzugeben (amtliche Akten SK 21 306, pag. 3). 6. Gestützt auf die Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 14. Juli 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 39 ff.).