Zudem sei ihm eine amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin zu ernennen. In der Begründung verlangte der Beschwerdeführer zudem, die Vollzugsbehörde müsse aufgefordert werden, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Vollzugslockerungsziele anzugeben (amtliche Akten BVD, pag. 976 ff.). 4. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab (amtliche Akten Vorinstanz, Entscheid 2021.SIDGS.54 vom 8. Juni 2021).