Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 306 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid und Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Michel Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Juni 2021 (2021.SIDGS.54) und Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher schwerer Körper- verletzung und mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 458 Tage Untersuchungs- und Si- cherheitshaft, verurteilt (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 204 ff.). Mit Urteil vom 24. März 2015 bestätigte das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt (amtliche Akten BVD, pag. 368 ff.). Der Beschwerdefüh- rer trat seine Strafe am 11. April 2014 an und wurde am 30. Juni 2015 in die JVA Thorberg verlegt, wo er sich noch heute befindet (amtliche Akten BVD, pag. 410 ff.). 2. Mit Gesuch vom 25. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, um Versetzung in den offenen Strafvollzug und Ge- währung von Vollzugslockerungen (amtliche Akten BVD, pag. 943 ff.). Das Gesuch wiesen die BVD mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 ab (amtliche Akten BVD, pag. 964 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 bei der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern (SID, nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Er beantrag- te die Abänderung der Verfügung der BVD vom 10. Dezember 2020 in dem Sinne, als dass das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug und Gewährung von Vollzugslockerungen gutgeheissen und er so schnell wie möglich in eine offene Vollzugsanstalt versetzt werde. Zudem sei ihm eine amtliche Verteidigung zu ge- währen und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin zu ernennen. In der Begründung verlangte der Beschwerdeführer zudem, die Vollzugsbehörde müsse aufgefordert werden, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Voll- zugslockerungsziele anzugeben (amtliche Akten BVD, pag. 976 ff.). 4. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab (amtliche Akten Vorinstanz, Entscheid 2021.SIDGS.54 vom 8. Ju- ni 2021). 5. Am 12. Juli 2021 erhob der weiterhin durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorin- stanz vom 8. Juni 2021 und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SK 21 306, pag. 1 ff.): 1. Es sei der Beschwerdeentscheid vom 8. Juni 2021 der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern abzuändern, im Sinne dass das Gesuch von A.________ um Versetzung in den offenen Vollzug sowie Gewährung von Vollzugslockerungen gutgeheissen wird und A.________ so schnell wie möglich in eine offene Vollzugsanstalt versetzt wird, subsidiär ihm wenigsten[s] begleitete und dann unbegleitete Ausgänge gewährt werden. 2 2. A.________ sei eine amtliche Verteidigung zu gewähren und Frau B.________, Rechtsanwältin in C.________, als amtliche Verteidigerin zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung beanstandete der Beschwerdeführer zudem das Nichteintreten der Vorinstanz betreffend den Vollzugsplan und beantragte erneut, die Vollzugs- behörde müsse aufgefordert werden, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Vollzugslockerungsziele anzugeben (amtliche Akten SK 21 306, pag. 3). 6. Gestützt auf die Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 14. Juli 2021 das Be- schwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 39 ff.). 7. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese punktuell. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (amtliche Akten SK 21 306, pag. 45 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 17. August 2021 ihrerseits innert Frist eine Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren ein und beantragte mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 8. Juni 2021 sowie in der Stel- lungnahme vom 2. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei (amtliche Akten SK 21 306, pag. 55). 9. Innert der mit Verfügung vom 19. August 2021 gewährten und mit Verfügung vom 13. September 2021 (amtliche Akten SK 21 306, pag. 57 ff., 81 ff.) einmalig verlän- gerten Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 10. September 2021 ein. Er hielt an der Beschwerde fest. Er wies u.a. darauf hin, dass mit Vollzugslo- ckerungen gemäss Art. 75a Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) die Versetzung in eine offene Anstalt sowie erste begleitete und unbe- gleitete Ausgänge gemeint seien (amtliche Akten SK 21 306, pag. 67). Zudem brachte er vor, alles spreche dafür, dass er auf der «schwarzen Liste» der SID ste- he und verwies auf den beigelegten Zeitungsartikel (20minutes vom 29. Mai 2015 mit dem Titel «Deux poids, deux mesures?»). Er verlangte, dass die Vollzugs- behörde das Gericht informiere, ob eine solche «schwarze Liste» noch existiert und ob der Beschwerdeführer darin aufgelistet ist (amtliche Akten SK 21 306, pag. 69, 73, 77). 10. Mit Schreiben vom 15. September 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (amtliche Akten SK 21 306, pag. 87). Mit Duplik vom 24. September 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. September 2021 genannte «schwarze Liste» nicht mehr existiert und verwies auf die beigelegte Medienmitteilung des Kantons Bern vom 20. November 2017. Im Übrigen verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 91 ff.). 3 11. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und der schriftliche Ent- scheid in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 97 ff.). II. Formelles 12. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). (Nicht-)Eintreten und Kognition: 14. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2021. Streitgegen- stand ist jener Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Auszugehen ist in erster Linie von den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Ergibt sich daraus nicht mit Kla- rheit, inwieweit das Anfechtungsobjekt überprüft werden soll, helfen meist die Be- schwerdebegründung und die darin enthaltenen Rügen weiter. Begehren, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, sind unzulässig und die Rechtsmittelinstanz wird in der Regel nicht darauf eintreten (MÜLLER MARKUS, Bernische Verwaltungs- rechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 163 f.). Ist ein Prozessentscheid (z.B. Nichteintreten) angefochten, bildet nur die Frage der fehlenden Prozessvoraussetzung Gegen- stand der materiellen Prüfung (MÜLLER, a.a.O., S. 228, 236). 15. Auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde müsse aufgefor- dert werden, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Vollzugslockerungsziele anzugeben, ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Im Beschwerdeverfahren schliesst sie ebenfalls auf ein diesbezügliches Nichteintreten. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 17. August 2021 den Ausführungen der SID an (amt- liche Akten SK 21 306, pag. 55). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die Polizei- und Militärdirektion (recte SID) habe durch das Nichteintreten das Recht auf Anhörung und das Recht auf Begründung verletzt. Da die Behörden die Felder betreffend Vollzugslockerungen und Ziele für den Weg in die Freiheit (Ziff. 11) ohne Grund leer gelassen und damit Art. 75 StGB sowie Art. 103.4 und Art. 103.6 der europäischen Gefängnisregeln (REC[2006]2) verletzt hätten, sei die 4 Vollzugsbehörde aufzufordern, den Vollzugplan entsprechend zu ergänzen (amtli- che Akten SK 21 306, pag. 3, 71). 16. Vorliegend ist im materiellen Teil zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ersuchen betreffend den Vollzugsplan nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer in der Begründung verlangt, die Vollzugsbehörde sei aufzufordern, den Vollzugsplan zu vervollständigen und die Vollzugslockerungsziele anzugeben. Dieses Ersuchen geht über das Anfech- tungsobjekt hinaus und kann nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerde- verfahren sein. Im Übrigen (betreffend die Rechtsbegehren 1 – 3) ist auf die Be- schwerde vom 12. Juli 2021 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Demnach kann der angefochtene Entscheid von der Kammer auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf andere Rechtsverletzungen überprüft werden. Zu letzteren gehören auch die Über- schreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Voll- zugslockerungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unangemes- senheit ihres Entscheids. III. Materielles 17. Gemäss Art. 25 VRPG ist für den Entscheid der Kammer der Sachverhalt im Ur- teilszeitpunkt massgebend. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Ver- fahrens kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der SID, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 10. Dezem- ber 2020 sowie im Entscheid der SID vom 8. Juni 2021 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 822 ff.; amtliche Akten Vorinstanz). Nachfolgend wird zuerst der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz überprüft, anschliessend wer- den die Rügen des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör und Willkürverbot sowie zur Genehmigung durch die KoFako behandelt. Schliesslich wird überprüft, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Voll- zugslockerungen und Versetzung in den offenen Vollzug zu Recht abgewiesen hat. Nichteintretensentscheid der Vorinstanz: 18. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen des Be- schwerdeführers eingetreten ist, wonach die Vollzugsbehörde aufzufordern sei, den Vollzugsplan zu vervollständigen und Vollzugslockerungsziele anzugeben. 19. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der schon damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Frage der Gesetzmässigkeit des Vollzugsplans bereits im Verfahren vor den BVD hätte vorbringen und dessen Vervollständigung hätte verlangen können, was er aber nicht getan habe. Folglich sei die Frage von den BVD nicht thematisiert und somit nicht mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 geregelt worden. Daher könne sie auch im Beschwerdeverfah- ren nicht Streitgegenstand sein (amtliche Akten SK 21 306, pag. 13). 5 20. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, gemäss Art. 5 JVG sei die Polizei- und Militärdirektion (recte SID) verantwortlich für den Justizvollzug im Kanton Bern. Das Amt für Justizvollzug unterliege der Überwachung der Polizei- und Militärdirektion (recte SID). Die Beschwerde an die Direktion sei eine interne Beschwerde, welche jegliche Rechtsverletzungen der zuständigen Stelle bezüglich Strafvollzug betreffen könne, soweit ein Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid bestehe. Der hier angefochtene Entscheid betreffe Vollzugslockerungen gemäss Art. 76 und Art. 84 Abs. 6 StGB. Solche Lockerungen seien wichtige Bestandteile des Strafvollzugs im Sinne des Art. 75 StGB. Dazu gehöre auch der Vollzugsplan, der sich zu Kontakten zur Aussenwelt und zur Vorbereitung der Entlassung in die Freiheit äussern müsse. Diese Kompetenz der Vollzugsbehörde müsse die Polizei- und Militärdirektion (rec- te SID) von Amtes wegen kontrollieren, wenn der Beschwerdeführer, wie vorlie- gend, eine Nichtbeachtung des Strafrechts betreffend den Strafvollzug geltend ma- che. Indem die Direktion dazu keine Stellung genommen habe, habe sie das Recht auf Anhörung und das Recht auf Begründung verletzt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 3). 21. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2021 führt die Vorinstanz aus, mit Ausnahme der kurzen Begründung des Nichteintretens sei im Entscheid vom 8. Juni 2021 kei- ne weitere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers er- folgt. Weder sei ersichtlich gewesen, inwiefern der Umstand, dass der Vollzugsplan vom 24. Februar 2020 unter Ziff. 11 keine aktuellen Teilziele aufführt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 810), Einfluss auf die Beurteilung betreffend Gewährung von Voll- zugslockerungen und Versetzung in den offenen Vollzug gehabt haben sollte, noch sei Entsprechendes vorgebracht worden (amtliche Akten SK 21 306, pag. 46). Gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB sehe die Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthalte namentlich Anga- ben über die angebotene Betreuung, die Arbeits-, Aus- und Weiterbildungsmög- lichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbe- reitung der Entlassung. Zwar halte Art. 14 lit. a der Richtlinie der Konkordatskonfe- renz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone be- treffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 (in der Fassung vom 30. Oktober 2020; RL SSED 11.1) fest, dass der Vollzugsplan in der Regel die Vollzugsprogressionsstufen bis zur Entlassung mit allfällig zu planenden Voll- zugsöffnungen sowie stufengerechten Vollzugszielen als Voraussetzungen für eine allfällige Gewährung der nächsten Vollzugsphase im Sinne einer Grobplanung nach den Vorgaben der Vollzugsbehörde umfasst. Angesichts der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers habe aber ausnahmsweise darauf verzichtet wer- den können, betreffend Vollzugslockerungen bzw. Progressionsstufen aktuelle Teilziele zu vereinbaren bzw. festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Vollzugsplanung von Beginn weg unkooperativ gewesen (amtliche Akten BVD, pag. 661), habe den Vollzugsplan letztmals am 12. Juli 2016 unterzeichnet (amtli- che Akten BVD, pag. 657) und erachte bis heute eine Auseinandersetzung mit sei- ner eigenen Persönlichkeit bzw. den deliktrelevanten Risikoeigenschaften als un- nötig (amtliche Akten BVD, pag. 820). Ausserdem habe er an der Vollzugskoordi- nationssitzung vom 27. November 2020 nicht teilnehmen wollen (amtliche Akten BVD, pag. 949). Die Vorinstanz verweist auf die Fussnote 26 der RL SSED 11.1, 6 wonach die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele nur rudimentär geregelt werden können, wenn die eingewiesene Person die aktive Mitarbeit verweigert und die tat- kräftige Mitwirkung der eingewiesenen Person zur Erreichung der Ziele des Voll- zugsplans Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen ist. Es er- scheine widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die Unvollständig- keit des Vollzugsplans bemängle, andererseits aber die aktive Mitarbeit, die eine Obliegenheit nach Art. 12 Abs. 4 RL SSED 11.1 darstelle, bei dessen Erstellung verweigere. Weiter sei der Vollzugsplan nicht gänzlich leer geblieben, sondern hal- te ein Richtziel, die allgemeinen Voraussetzungen und die zeitlichen Rahmenbe- dingungen fest. Dem Beschwerdeführer müsse bewusst gewesen sein, dass von ihm die aktive Mitwirkung beim Erreichen der übrigen im Vollzugsplan festgehalte- nen Ziele (etwa Ziff. 3 und 4) verlangt werde. Nach dem Gesagten sei nicht ersicht- lich, inwiefern das Gesuch des Beschwerdeführers anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn unter Ziff. 11 des Vollzugsplans aktuelle Teilziele vereinbart worden wären. Da im Beschwerdeentscheid dargelegt worden sei, weshalb weder Voll- zugslockerungen noch die Versetzung in den offenen Vollzug gewährt worden sei- en, liege keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor (amtliche Akten SK 21 306, pag. 46). Zudem sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeentscheid beim Obergericht sachge- recht anzufechten (amtliche Akten SK 21 306, pag. 47). Weiter weist die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 12 Abs. 3 RL SSED 11.1 darauf hin, dass der Vollzugsplan weder anfechtbar sei noch einklagbare Rechte daraus abgeleitet werden könnten. Er könne aber bspw. eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Ent- scheidfindung in einem Verfahren um Bewilligung von Vollzugslockerungen sein. In einem solchen Verfahren müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 I 225 E. 2.4.3) u.a. auch die Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit ei- nes Vollzugsplans gerügt werden können, sofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht. Demnach hätte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen den Vollzugsplan im Gesuch vom 25. Oktober 2020 vor- bringen können. Da er dies aber trotz anwaltlicher Vertretung unterlassen habe, hätten die BVD in ihrer Verfügung in Bezug auf den Vollzugsplan auch nichts gere- gelt. Entsprechend habe die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eintreten können. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich um ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren handelt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 47). 22. In ihrer Replik vom 10. September 2021 führt die Verteidigung aus, der Vollzugs- plan habe sehr wohl Einfluss auf die Gewährung von Vollzugslockerungen, da die- se gewährt würden, wenn der Vollzugplan eingehalten wird. Da die Vollzugsbehör- de die betreffenden Felder leer gelassen habe, habe der Beschwerdeführer nicht auf diese Ziele hinarbeiten und damit keine Ausgänge verlangen können. Wenn die Behörde die Felder betreffend die Vorbereitung der Entlassung und somit der Voll- zugslockerungen leer lasse, gebe sie dem Gefangenen von Anfang an keine Chance, was gegen das Gesetz verstosse, welches die Resozialisierung und die Vorbereitung der Freilassung vorsehe (Art. 75 Abs. 3 StGB). Alles spreche dafür, dass der Beschwerdeführer auf der illegalen «schwarzen Liste» stehe und somit keine Chance auf die gesetzlichen Vollzugslockerungen habe (amtliche Akten 7 SK 21 306, pag. 67 ff.). Der Beschwerdeführer habe das Recht, dass im Vollzugs- plan die Progressionsstufen mit den geplanten Vollzugslockerungen bis zur beding- ten Entlassung angegeben seien, damit er wisse, was verlangt werde und sich demnach richtig verhalten könne. Da die Vollzugsbehörde sowieso nie auf dieses Ziel hingearbeitet habe, was die leeren Felder bezeugten, habe der Beschwerde- führer auch keinen Grund gehabt, zu unterschreiben (amtliche Akten SK 21 306, pag. 69 ff.). 23. Sind Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheids nicht gegeben, fällt die Behörde einen Prozessentscheid auf Nichteintreten. Zur materiellen Begründetheit der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren nimmt sie darin keine Stellung (MÜLLER a.a.O., S. 211). Wird ein Nichteintretensentscheid auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten, ist grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat, Prozessthema (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020 N 45 zu Art. 20a). 24. Die Partei legt mit ihren innert Beschwerdefrist vorgebrachten Anträgen fest, wel- che Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsverhältnis strittig und zu überprüfen ist. Die Direktionen überprüfen hauptsächlich Verfügungen hierarchisch unterstellter Einheiten. Sie beurteilen Rechtsstreitigkeiten mit voller Kognition (HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020., N 8 zu Art. 60). Gegenstand der Be- schwerde ist, was Anfechtungsobjekt ist. Anfechtungsobjekt kann nur sein, was durch den angefochtenen Akt geregelt wird (HERZOG, a.a.O., N 19 zu Art. 60). Die Rechtsmittelinstanz muss trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 20a VRPG) nicht alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von sich aus aufgreifen, und sachverhaltsbezogene Einwände, welche die Partei erst im weiteren Verlauf des Verfahrens einbringt, sind verspätet, es sei denn, Vernehmlassung oder Be- schwerdeantwort hätten dazu erst Veranlassung gegeben (HERZOG, a.a.O., N 5 zu Art. 84, N 2 zu Art. 66). 25. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verlet- zung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies be- dingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das recht- liche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Um- fang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und über- dies nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MÜL- LER, a.a.O., S. 71 f.). 26. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Be- gründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachge- 8 recht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Die Anforde- rungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MÜLLER, a.a.O., S. 70 f.). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, je- dem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3). 27. Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur einzelfallgerechten Konkretisie- rung der Vollzugsziele, das der ständigen Überprüfung und Anpassung, je nach den bei der betroffenen Person eingetretenen Veränderungen, bedarf. Er dient al- len am Freiheitsentzug Mitwirkenden als verbindliche Grundlage für die Vollzugsar- beit sowie als Element zur Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden. Er ist weder anfechtbar noch können daraus einklagbare Rechte abgeleitet werden. Die Einhaltung des Vollzugsplans und die aktive Mitwir- kung der eingewiesenen Person bei dessen Erarbeitung, wie das Erreichen der darin festgehaltenen Vollzugsziele, stellen eine der Voraussetzungen für die Bewil- ligung von konkreten Vollzugsöffnungen und Progressionsstufen dar (Art. 12 RL SSED 11.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es bspw. in einem Verfahren um Bewilligung von Vollzugslockerungen möglich sein, das Feh- len, die Unvollständigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit eines Voll- zugsplans zu rügen, sofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahrensge- genstand besteht (BGE 128 I 225 E. 2.4.3). Die eingewiesene Person muss bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitwirken. Sie soll sich während des Vollzugs mit ihren Straftaten auseinandersetzen, sich ihrem Problemprofil und ihrer Res- sourcen bewusst werden und Verantwortung für eigene Handlungen übernehmen sowie bereit sein, problematische Verhaltensweisen zu ändern. Sie soll darüber hinaus Deliktmechanismen verstehen, Risikosituationen, Frühwarnzeichen und Bewältigungsstrategien kennen sowie dieses erarbeitete Wissen auf die Hand- lungsebene umzusetzen lernen (Art. 2 Abs. 2 RL SSED 11.1). Verweigert der In- sasse diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele ei- nerseits nur rudimentär geregelt werden. Andererseits ist die aktive Beteiligung des Insassen notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Somit bildet die tatkräftige Mit- wirkung des Insassen zur Erreichung der Ziele des Vollzugsplans die Vorausset- zung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen (KOLLER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 75 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011 E 3.4, je mit Hinweisen). 28. In der Begründung ihres Entscheids betreffend die Gewährung von Vollzugslocke- rungen sowie die Versetzung in den offenen Strafvollzug setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit den beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezem- ber 2010 und vom 21. September 2020 (amtliche Akten SK 21 306, pag. 20 ff. E. 5), mit der Stellungnahme der JVA Thorberg vom 3. November 2020 (amtliche 9 Akten SK 21 306, pag. 25 E. 5.5) und dem aktuellen Vollzugsbericht der JVA Thor- berg vom 4. Dezember 2020 (amtliche Akten SK 21 306, pag. 26 E. 5.6) auseinan- der. So nahm sie bspw. Bezug auf den aktuellen Vollzugsbericht, in dem zwei pro- blematische Situationen geschildert werden, in denen der Beschwerdeführer eine andere Seite seiner Persönlichkeit sowie Drohungskomponenten in seiner Verhal- tensweise gezeigt habe. Dabei liess sie nicht unberücksichtigt, dass es dem Be- schwerdeführer danach gut gelungen sei, verbale Überreaktionen und Entgleisun- gen besser zu beherrschen. Nichtsdestotrotz habe sich die JVA Thorberg im Voll- zugsbericht mangels Kooperation des Beschwerdeführers gegen die Gewährung von Vollzuglockerungen ausgesprochen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 29 E. 6.4.1). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass mit Blick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen eine aktive Mitwirkungspflicht bei den Sozialisierungs- bemühungen und den Entlassungsvorbereitungen bestehe und Therapiearbeit im Strafvollzug nicht im Belieben des Insassen liege, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber darstelle. Solange er nicht zumindest zu einer Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit und den deliktre- levanten Risikoeigenschaften bereit sei, könne ihm demnach kein Vollzugsverhal- ten attestiert werden, das die Gewährung von Lockerungen rechtfertige. Vorliegend fehle es aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der ge- forderten realistischen Lockerungsperspektive (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.2). 29. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die ungeklärte Vollzugsplanung zu grossen Teilen der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers geschuldet sei, wobei sie auch positive Verhaltensaspekte berücksichtigte (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.2; pag. 33 E. 7.4). Inwiefern der angefochtene Nichteintretensent- scheid ungenügend begründet sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich mit aller Klarheit, warum auf das Ersuchen betreffend den Vollzugsplan nicht eingetreten wurde. Einerseits ist er ein verwaltungsinternes Pla- nungsinstrument und Teil eines Gesamtbildes. Er dient als Entscheidhilfe, ist aber nicht einziges Kriterium bei der Frage, ob Vollzugslockerungen bzw. Vollzugsöff- nungen gewährt werden. Der Vollzugsplan wurde denn auch in den Entscheid mit- einbezogen. Zudem ist es gerade nicht so, dass dem Vollzugsplan, indem Ziff. 11 leer geblieben ist, keine Informationen entnommen werden können. Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass diesbezüglich jegliche Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers fehlt, was sich auch aus den anderen, hiervor (E. 28) genannten und von der Vorinstanz ebenfalls gewürdigten Informationen ergibt. Dem Einwand des Be- schwerdeführers, dass er nicht wissen könne, was von ihm erwartet werde, kann nicht gefolgt werden. Er ist es, der anscheinend jegliche Zusammenarbeit in Bezug auf die Vollzugsplanung verweigert und sich als Opfer eines Komplotts seitens Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft und Vollzug sieht (amtliche Akten BVD, Voll- zugsbericht vom 4. Dezember 2020, pag. 961). Mit Schreiben vom 30. Okto- ber 2020 bestätigten die BVD Rechtsanwältin B.________ den Eingang deren Schreibens vom 25. Oktober 2020. Gleichzeitig wurde sie daran erinnert, dass am 27. November 2020 die Vollzugskoordinationssitzung stattfinden werde, und es wurde um Mitteilung gebeten, ob sie daran teilnehmen werde. Es sei vorgesehen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vollzugslockerungsanträge an dieser 10 Sitzung das rechtliche Gehör gewährt werde (amtliche Akten BVD, pag. 947). Mit Schreiben vom 4. November 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 949) antwortete Rechtsanwältin B.________: «Da ich alle Anträge und Wünsche meines Mandan- ten bereits in meinem Brief vom 25. Oktober [2020] zusammengefasst habe, bringt es nichts wenn ich an der Vollzugskoordinationssitzung […] teilnehme. Diese dient ja sowieso nicht dazu, in einer gemeinsamen Diskussion die gestellten Fragen zu lösen, sondern ist nur eine formelle Sitzung, um das rechtliche Gehör meines Man- danten zu gewährleisten. Die letzte Sitzung hat gezeigt, dass meine Teilnahme somit nichts bringt. Mein Mandant will auch nicht an der Sitzung teilnehmen […]. Er beantragt seine Versetzung in eine offene Anstalt.» Diese Worte sind nicht nur ex- emplarisch für die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Ausarbeitung des Vollzugsplans, sondern zeigen auch, wie widersprüchlich es ist, wenn der Beschwerdeführer auf das von den BVD gewährte rechtliche Gehör an der Vollzugskoordinationssitzung ausdrücklich verzichtet, und im vorliegenden Verfahren wiederum dessen Verletzung geltend macht. Neuerdings beteiligt sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Bezugspersonengesprächen. Zur Be- gründung verweist er auf die aktuelle Corona-Situation sowie seine Ansicht, wo- nach er diese nicht braucht (amtliche Akten BVD, Vollzugsbericht vom 4. Dezem- ber 2020, pag. 961). Der Beschwerdeführer hat es zu einem wesentlichen Teil selbst in der Hand, die Vollzugsplanung in Bezug auf allfällige Vollzuglockerungen voranzutreiben. Die Behauptung, die Behörden seien von Anfang an nicht bereit gewesen, dem Beschwerdeführer Lockerungen zu gewähren, da er auf einer – nicht existenten – «schwarzen Liste» stehe, ist unbegründet. Wie sich aus der Me- dienmitteilung der Vorinstanz vom 20. November 2017 (pag. 93) ergibt, wurde im Kanton Bern im Mai 2013 eine sogenannte Watch List eingeführt. Darauf waren verwahrte Täter und Risikotäter aufgeführt, deren Fälle zu einer ausserordentlichen medialen Aufmerksamkeit geführt hatten. Im Hinblick auf das neue, am 1. Januar 2018 eingeführte System des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) war die Abschaffung dieser Watch List schon länger geplant. Da das Obergericht des Kan- tons Bern die Watch List aus verschiedenen Gründen kritisiert und die Beschwer- den von zwei Inhaftierten teilweise gutgeheissen hatte, wurde die Watch List be- reits im November 2017 per sofort aufgehoben. Klar ist, dass eine «schwarze Lis- te» von Inhaftierten, denen Vollzugslockerungen per se verwehrt wurden, nie exis- tierte, und dass die Watch List im Jahr 2017 abgeschafft wurde. Daher ist die An- nahme, dem Beschwerdeführer würden Vollzugslockerungen von Anfang an ver- wehrt, weil er auf einer «schwarzen Liste» stehe, unbegründet. Weiter vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Ersuchen betreffend den Vollzugsplan nicht eingetreten und hat die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Rechtliches Gehör / Willkürverbot betreffend Ergänzungsfragen 30. In der Beschwerde vom 12. Juli 2021 moniert der Beschwerdeführer, sein Recht auf Gehör sei verletzt worden, indem ihm verweigert worden sei, dem Gutachter nach Erstellung des Gutachtens die beantragten Zusatzfragen zu stellen wie es Art. 188 und 189 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vor- 11 sähen. Zudem seien die Fragen nicht korrekt gestellt worden. Darauf habe der Ent- scheid keine Antwort geliefert. Es sei nicht so, dass die Zusatzfragen vom Gutach- ter bereits beantwortet worden seien. Die Vollzugsbehörden hätten diese zu Un- recht an Stelle des Gutachters beantwortet, was willkürlich sei. Das Recht auf Zu- satzfragen vor und nach dem Gutachten sei verletzt worden. Daher sei der Ent- scheid zu annullieren und an die zuständige Behörde zurückzuweisen, damit der Gutachter aufgefordert werde, die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zu beant- worten (amtliche Akten SK 21 306, pag. 4 f.; pag. 75). 31. Dagegen wendet die Vorinstanz – mit der Generalstaatsanwaltschaft – ein, sie ha- be sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Überdies sei im Entscheid nicht gesagt worden, die Fragen des Beschwerdeführers seien explizit im Gutachten beantwortet worden, sondern es sei dargelegt worden, warum von deren Beantwortung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre, und dass die sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Voll- zugslockerungen und der Versetzung in den offenen Strafvollzug stellenden Fragen im Gutachten nachvollziehbar und schlüssig beantwortet worden seien (amtliche Akten SK 21 306, pag. 47). 32. Die Vorinstanz fasste die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zutreffend zusammen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 14 E. 2.2). Darauf sowie auf die Ausführungen der Kammer (E. 25 f. hiervor) wird verwiesen. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO erhalten die Parteien vor Erstellung eines Gutachtens Gele- genheit, sich zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen. Gemäss Art. 188 f. StPO bringt die Verfahrensleitung den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Zudem lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Par- tei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder be- stimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Von Ergänzungen kann abgesehen werden, wenn sich diese aufgrund der Ausführungen der sachverstän- digen Person erübrigen, wenn gestützt auf die Erkenntnisse der sachverständigen Person die Ergänzungsfragen gar nicht beantwortet werden können oder wenn diese im Nachhinein vom Auftraggeber als nicht relevant erachtet werden (HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 189 StPO). 33. Wie die Vorinstanz richtig darlegte (amtliche Akten SK 21 306, pag. 14 ff. E. 2.3, 2.5), erhielt der Beschwerdeführer zweimalig, d.h. vor Erstellung sowie nach Kenntnisnahme des forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 21. Sep- tember 2020 von den BVD Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (amtliche Ak- ten BVD, pag. 826, 939). Bei der ersten Gelegenheit stellte der Beschwerdeführer keine Ergänzungsfragen, sondern beantragte die Streichung der Fragen gemäss Ziff. 3, 5.1 und 5.3 (amtliche Akten BVD, pag. 828), wovon die BVD jedoch absa- hen. Dieser Antrag auf Streichung ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Be- schwerde. Bei der zweiten Gelegenheit beantragte der Beschwerdeführer im Ge- such vom 25. Oktober 2020 die Unterbreitung von fünf Zusatzfragen (amtliche Ak- 12 ten BVD, pag. 943). Die BVD stellten diesbezüglich fest, dass aus der Beantwor- tung der Zusatzfragen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, da der Gutachter med. pract. D.________ diese im Rahmen der Begutachtung bereits genügend beantwortet habe, dass die Einschätzungen und Empfehlungen des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig erschienen und daher nicht vorgesehen sei, Ergänzungsfragen zu stellen (amtliche Akten BVD, pag. 951 ff.). Wie schon die BVD (amtliche Akten BVD, pag. 951 ff., 958 f.), setzte sich die Vorinstanz mit der Rüge betreffend die nicht gestellten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander. So legte sie in Bezug auf jede Ergänzungsfrage dar, in- wiefern sich diese bereits anhand des Gutachtens beantworten lässt und daher kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (amtliche Akten SK 21 306; pag.15 ff. E. 2.4 – 2.5). Die Vorinstanz zeigte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise auf, dass zu Recht auf die Stellung der Ergänzungsfragen 1 – 5 des Be- schwerdeführers verzichtet werden konnte und darin keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen. 34. Erweist sich ein Gutachten als mangelhaft, muss es ergänzt oder verbessert oder es muss ein weiteres Gutachten erstellt werden. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Bewei- serhebungen kann gegen das Willkürverbot verstossen. Das ist der Fall, wenn der Mangel offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar ist. Liegt ein Gutachten vor, welches in willkürfreier Weise als schlüssig qualifiziert werden kann, darf in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. eines Ergänzungsgutachtens abgesehen werden (DONATSCH ANDREAS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung – Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 189 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.6). 35. Wie die Vorinstanz bereits darlegte (amtliche Akten SK 21 306, pag. 16 E. 2.5; pag. 47 E. 4), haben die BVD die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers nicht anstelle des Gutachters beantwortet. Sie haben vielmehr aufgezeigt, dass die Fra- gen bereits durch das Studium des schlüssigen und vollständigen Verlaufsgutach- tens beantwortet werden können und damit begründet, warum sie von dem Stellen der Ergänzungsfragen absahen. Betreffend die Aussagen zu den Prognoseinstru- menten führten die BVD aus, es handle sich um allgemeingültiges Wissen zu den wissenschaftlichen Standards von forensischen Verlaufsgutachten (amtliche Akten BVD, pag. 958). Die BVD haben bei der Beurteilung der Frage, ob die Ergänzungs- fragen notwendig sind, von dem ihnen zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Von Willkür kann keine Rede sein. 36. Auf die vor der Vorinstanz erstmals vorgebrachte Rüge, die Fragen der BVD an den Gutachter seien nicht korrekt gestellt worden, ging die Vorinstanz mangels substantiierter Begründung nicht näher ein, sondern verwies einzig auf die Aus- führungen der BVD, wonach diese über einen Fragenkatalog für forensische Ver- laufsgutachten verfügten, der je nach Fall und Ausgangslage in gewissen Punkten angepasst werde (amtliche Akten SK 21 306, pag. 17 E. 2.5; amtliche Akten Vorin- stanz Vernehmlassung BVD, S. 4). Auch aus der vorliegend zu beurteilenden Be- 13 schwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Fragen nicht korrekt gestellt worden sind, weshalb es die Kammer dabei belässt, auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 37. Zusammenfassend wurden weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch Art. 188 f. StPO oder das Willkürverbot verletzt. Selbst wenn man eine Verlet- zung bejahen würde, ist anzumerken, dass die Kammer diesbezüglich als Be- schwerdeinstanz über volle Kognition verfügt (vgl. E. 16, 25 hiervor sowie BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie vom Be- schwerdeführer beantragt (vgl. E. 30 hiervor), wäre daher ohnehin zu verzichten. Genehmigung durch die KoFako: 38. Der Beschwerdeführer bringt vor, da die Versetzung des Verurteilten nach der Hälf- te seiner Strafe in den offenen Vollzug eigentlich die Regel sei, in seinem Fall die Vollzugsberichte alle äussert positiv seien und den Bedingungen einer Versetzung in den offenen Vollzug entsprächen, könne die Vollzugsbehörde nur entgegen der Meinung der KoFako die Versetzung verweigern. Dafür brauche es triftige Sicher- heitsgründe, welche nicht bestünden. Es treffe zu, dass die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet sei, die KoFako zu konsultieren. Mache sie es nicht, könne sie die be- antragten Vollzugslockerungen nicht verweigern, ohne Art. 75 StGB und die eu- ropäischen Gefängnisregeln zu verletzen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 5 ad Ziff. 3). 39. Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen und die Einweisung in eine offene Strafanstalt die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn a) dieser ein Verbre- chen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Im Kanton Bern ist dies die konkordatliche Fachkommission KoFako (Art. 10 der Kon- kordatsvereinbarung des Srafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweiz 01.1 vom 5. Mai 2006 sowie Ziff. I Abs. 1 des Reglements für die konkor- datliche Fachkommission KoFako 05.2 vom Dezember 2013). Die Vorlage eines Falls an die Fachkommission steht im Ermessen der Vollzugsbehörde (HEER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 75a StGB). 40. Die Vorinstanz hielt korrekt und übereinstimmend mit den BVD fest, dass die erste Voraussetzung zwar unbestritten sei, es aber vorliegend im Ermessen der BVD lag, ob der Fall der KoFako vorzulegen war oder nicht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 18 E. 3.2). Für die Kammer ist diesbezüglich keine unsachgemässe Ermes- sensausübung ersichtlich. Auch bedeutet das Absehen der Fallvorlage an die Ko- Fako keineswegs, dass keine Gemeingefährlichkeit vorliegt bzw. dass die Voraus- setzungen für Vollzugslockerungen erfüllt sind. Daher kann der Auffassung, wo- nach durch Verzicht auf die Fallvorlage und gleichzeitige Verweigerung der bean- tragten Vollzugslockerungen Art. 75 StGB verletzt würde, nicht gefolgt werden. Die Frage, ob Vollzugslockerungen zu gewähren sind, beurteilt sich aufgrund der nach- folgenden Kriterien. 14 Vollzugslockerungen und Gewährung des offenen Vollzugs: 41. Wie bereits bei den BVD und der Vorinstanz, beantragt der Beschwerdeführer vor- liegend, er sei so schnell wie möglich in eine offene Vollzugsanstalt zu versetzen, subsidiär seien ihm wenigstens begleitete und dann unbegleitete Ausgänge zu ge- währen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 2, 67). 42. In Bezug auf die allgemeinen Grundlagen zu den Vollzugslockerungen im Sinne von Ausgang und Urlaub wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 18 ff. E. 4.1 – 4.5). Glei- ches gilt für die allgemeinen Ausführungen zum offenen Strafvollzug (amtliche Ak- ten SK 21 306, pag. 32 E. 7.1). Sodann fasste die Vorinstanz den wesentlichen In- halt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 13. Dezember 2010, des Schreibens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (nachfolgend FPD) vom 26. Mai 2011, des aktuellen Berichts des FPD vom 2. April 2020, des forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens von med. pract. D.________ vom 21. September 2020, der Stellungnahme der JVA Thorberg vom 3. November 2020 zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2020 sowie des aktuellen Vollzugsberichts der JVA Thorberg vom 4. Dezember 2020 korrekt zusammen, worauf ebenfalls verwiesen wird (amtliche Akten SK 21 306, pag. 20 ff. E. 5). 43. Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es wird deshalb vollumfänglich darauf verwiesen und daran festgehalten. Nachfolgend geht die Kammer primär auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid ein, teilweise in Wieder- holung der vorinstanzlichen Erwägungen. Verlaufsgutachten vom 21. September 2020: 44. Die Verteidigung des Beschwerdeführers rügt, die Behörden hätten ein pures Ak- tengutachten, das nicht nötig gewesen sei, bestellt und den Gutachter dazu veran- lasst zu übertreiben. Dieser habe plötzlich, ohne den Beschwerdeführer je gesehen zu haben, eine chronifizierte Gewaltbereitschaft diagonstiziert, welche nicht auf ob- jektiven Tatsachen basiere. Der Gutachter habe selbst erkannt, dass die Tat des Verurteilten aussergewöhnlich und es somit schwierig sei, eine Rückfalldiagnose (recte Rückfallprognose) zu stellen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 73 f.). Es sei willkürlich, dass Dr. (recte med. pract.) D.________ eine chronifizierte Gewaltbe- reitschaft diagonstizierte, obwohl er auf die Grenzen der Beurteilung aufgrund feh- lender Informationen hingewiesen habe, und obwohl diese im ersten Gutachten (trotz Untersuchung des Beschwerdeführers) nicht diagnostiziert worden sei. Gemäss dem letzten Vollzugsbericht könne sich der Beschwerdeführer beherr- schen. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal für Gewalthandlungen im Intimbe- reich verurteilt worden sei, könne von einer chronifizierten Gewaltbereitschaft keine Rede sein (amtliche Akten SK 21 306, pag. 8 ad Ziff. 6). 45. Aktengutachten sind zulässig, wenn sich der Betroffene einer Begutachtung ver- weigert. Die Zulässigkeit beurteilt in erster Linie der angefragte Sachverständige 15 (HEER, a.a.O., N 5 zu Art. 185 StPO; BGE 127 I 54 E. 2f). Vorliegend musste ein Aktengutachten erstellt werden, weil der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung (insbesondere auch die ausdrücklich gegebene Möglichkeit einer schriftlichen bzw. selektiven Beantwortung der Fragen des Gutachters) verweigerte (amtliche Akten BVD, pag. 887, 893; amtliche Akten SK 21 306, pag. 27 E. 6.1). Der Gutachter, med. pract. D.________, hielt im Verlaufsgutachten fest, in Bezug auf die allgemei- ne Lebensgeschichte des Beschwerdeführers seien nicht sehr viele Angaben vor- handen, was jedoch nicht an einer dürftigen Erhebung durch die Vorgutachterin lie- ge, sondern an der Art der Gesprächsführung des Beschwerdeführers, der viele wichtige Informationen nicht habe preisgeben wollen. Betreffend Vorstrafen oder sonstiges auffälliges Verhalten bis Ende der 1990er Jahre liege immerhin der Ein- bürgerungsbericht von 1999 vor. Etwa ab seinem 35. Lebensjahr seien Angaben einer ehemaligen Partnerin und verschiedener Bekannter verfügbar. Durch die vie- len Angaben von Dritten und die spätere Strafuntersuchung lägen ab dem Jahr 2000 (und damit auch für den Zeitraum der Deliktbegehungen von 2001 bis 2005 und danach bis zur Inhaftierung) ausreichend viele Informationen vor, und zwar sowohl zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers wie auch zum äusseren Tatver- halten. Die inneren Vorgänge und Motive für die Tatbegehungen seien weiterhin nicht bekannt, weil der Beschwerdeführer die Deliktbegehungen nie eingeräumt habe und somit sowohl der früheren Gutachterin gegenüber als auch während der Strafuntersuchung und vor den Gerichten über seine Tatmotive geschwiegen habe. Der Gutachter folgerte, dass trotz Informationslücken eine Beurteilung in den Be- reichen Diagnostik, Deliktmechanismus und Risikoeinschätzung aufgrund der vor- handenen Akten erfolgen könne, wobei jeweils auf die Grenzen der Beurteilung be- treffend Diagnostik und Deliktmechanismus mangels Informationen hingewiesen werde. Bezüglich Risikoeinschätzung sei eine valide Einschätzung aufgrund der Angaben von Opfern und Dritten zu den Taten möglich und weiche in qualitativer Hinsicht nicht wesentlich von einem Gutachten mit Exploration des zu Begutach- tenden ab (amtliche Akten BVD, pag. 893). Die Begutachtung gestützt auf die Ak- ten war somit im vorliegenden Fall begründet und zulässig. 46. Die Notwendigkeit der Begutachtung haben die BVD im Gutachtensauftrag vom 9. April 2020 dargelegt: Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 14. No- vember 2019 wurde vereinbart, dass im Hinblick auf die weitere Vollzugsplanung ein neues Gutachten in Auftrag zu geben sei. Die letzte Begutachtung habe im Jahr 2010 und im Rahmen des Strafverfahrens stattgefunden. Dessen Schwerpunkt lie- ge naturgemäss in der diagnostischen Einschätzung und der Frage der Beeinfluss- barkeit bzw. Massnahmenindikation und enthalte nur wenige für die Vollzugspla- nung notwendige Ausführungen. Daher scheine die Erstellung eines Gutachtens, welches allfällige im Rahmen des Strafvollzugs eingetretene Änderungen im Risi- koprofil des zu Begutachtenden aufzeigt und Äusserungen betreffend die weitere Vollzugsplanung beinhalte, angezeigt. Eine Begutachtung dränge sich ferner auch auf, da gestützt auf Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (RL SSED 09.0) die Urlaubsfähigkeit spätestens nach sechs Jahren Freiheitsentzug zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer befinde sich im April 2020 bereits seit sechs Jahren im Strafvoll- 16 zug; die Überprüfung der Urlaubsfähigkeit sei demnach anstehend. Für die ent- sprechende Prüfung seien gutachterliche Ausführungen zur Lockerungsprognose zwingend (amtliche Akten BVD, pag. 823). Gestützt darauf kommt die Kammer zum Schluss, dass die Begutachtung – zwecks Prüfung allfälliger Vollzugslocke- rungen – durchaus angezeigt und überdies im Sinne des Beschwerdeführers war. 47. Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer sowohl für den Tatzeitraum (2001 – 2005) als auch aktuell die Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlich- keitsstörung mit paranoiden und psychopathischen Anteilen (ICD-10: F60.8) (amtli- che Akten BVD, pag. 917, 925). Als deliktrelevante Risikoeigenschaften wurden ei- ne chronifizierte Gewaltbereitschaft, eine kaltblütig manipulative Persönlichkeit und eine stark ausgeprägte Dominanzproblematik sicher identifiziert (amtliche Akten BVD, pag. 904 ff., 917). Während die chronifizierte Gewaltbereitschaft und die kalt- blütig manipulative Persönlichkeit fast ausschliesslich zur Fähigkeit beitragen wür- den, die Taten überhaupt begehen zu können bzw. normalerweise vorhandene Hürden zu überwinden, weise die Dominanzproblematik mit dem Streben nach Macht und Kontrolle einen Bezug zur Deliktmotivation auf, der aber allein nicht aus- reiche, um das Vorgehen des Beschwerdeführers befriedigend zu erklären. Als weitere Risikoeigenschaft komme am ehesten die festgestellte narzisstische Per- sönlichkeit in Frage, aber auch Grössenwahn, gesteigerte Eifersucht oder gestei- gerte Kränkbarkeit seien denkbar. Wegen der fehlenden Angaben des Beschwer- deführers könne nicht entschieden werden, welche dieser Risikoeigenschaften tat- motivational zusätzlich zur Dominanzproblematik von Bedeutung gewesen sei (amtliche Akten BVD, pag. 907, 917). Ein Teil des Deliktmechanismus der schwe- ren Körperverletzungen bleibe somit im Dunkeln, was zwar nicht zu Problemen in Bezug auf die Quantifizierung des Rückfallrisikos führe, aber eine deliktpräventiv ausgerichtete Auseinandersetzung mit den Taten und einem wichtigen Teil der Tatmotivation verunmögliche (amtliche Akten BVD, pag. 909). 48. Bei einer chronifizierten Gewaltbereitschaft bestehe eine in der Persönlichkeit ver- ankerte, langfristige Disposition, Gewalt anzuwenden. Beim Beschwerdeführer sei- en Gewalthandlungen in Form der Infizierung von 16 Opfern mit I.________ (Krankheit) über einen Zeitraum von fünf Jahren bekannt. Dazu seien Gewalthand- lungen in Intimbeziehungen in den 1990er Jahren gegenüber einer Partnerin und in den Jahren 2009 und 2010 gegenüber der späteren Ehefrau bekannt. Erstere habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie stark kontrolliert und so heftig geschla- gen habe, dass sie einmalig einer Spitalbehandlung bedurfte (amtliche Akten BVD, pag. 895, 904 f.). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer 2013 gegenüber Po- lizisten ein aggressives Verhalten gezeigt und sei anlässlich einer Hausdurchsu- chung auch im Besitz von Waffen gewesen. Wenn man bedenke, dass bis 1993 kaum Informationen zu seinem Verhalten gegenüber anderen Personen vorlägen, könne für den Zeitraum, über den Informationen von Dritten vorliegen, von einer durchgängigen und über Jahre hinweg dauernden Gewaltbereitschaft gesprochen werden. Ein Muster, in verschiedenen Situationen Gewalt als legitimes Mittel zum Erreichen eigener Ziele anzusehen und einzusetzen, sei beim Beschwerdeführer erkennbar, was zusammen mit den vielen einzelnen Gewalthandlungen rechtferti- 17 ge, bei ihm von einer deutlich ausgeprägten chronifizierten Gewaltbereitschaft aus- zugehen (amtliche Akten BVD, pag. 904 f.). 49. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug entspreche genau den bei ihm feststellbaren Persönlichkeitsmerkmalen. Er verhalte sich weitgehend angepasst gegenüber Personal und Mitgefangenen, ziehe sich jedoch auf der Gruppe mehrheitlich zurück und präsentiere gewisse Eigenheiten wie forderndes Verhalten, ein hohes Kontrollbedürfnis, erhöhte Kränkbarkeit oder auch die Weige- rung, die gemeinsame Dusche zu benutzen. Er zeige aber auch gute Arbeitsleis- tungen und habe nie diszipliniert werden müssen (amtliche Akten BVD, pag. 919). Das fordernde Verhalten und die Kränkbarkeit liessen sich mit den narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen in Zusammenhang bringen, während die Weigerung, die gemeinsame Dusche zu benutzen, am ehesten mit paranoiden Gedankengängen im Zusammenhang stehe. Die Eigenschaften der Dominanzproblematik und kalt- blütig manipulativen Persönlichkeit könne der Beschwerdeführer im Vollzug gar nicht ausspielen, da er sich gegenüber den Mitarbeitenden der JVA Thorberg in ei- ner unterlegenen Position befinde und sein Verhalten so gut steuern könne, dass er auf entsprechendes Verhalten zu verzichten vermöge, wobei allerdings sein ho- hes Kontrollbedürfnis zum Vorschein komme. Dasselbe gelte für seine Gewaltbe- reitschaft, welche sich auf der Verhaltensebene immer nur gegenüber vermeintlich schwächeren oder wehrlosen Opfern manifestiere. Unter stärkerer Konfrontation zeigten sich seine problematischen Persönlichkeitsmerkmale im Strafvollzug eher, weshalb entsprechende Konfrontationen in einem milieutherapeutischen Setting die Anteile stärker zum Vorschein bringen könnten (amtliche Akten BVD, pag 919 f.). Beim Beschwerdeführer könne aus dem Vollzugsverhalten gerade nicht auf die Le- galprognose geschlossen werden (amtliche Akten BVD, pag. 920). 50. Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägi- ge Gewaltdelikte und somit schwere Körperverletzungen im bisher gezeigten Rah- men sowie häusliche Gewaltdelikte inklusive Drohungen, was bedeute, dass Rück- fälligkeit langfristig wahrscheinlicher sei als Rückfallfreiheit (amtliche Akten BVD, pag. 923). Aufgrund des gewinnenden Verhaltens und der manipulativen Fähigkei- ten des Beschwerdeführers seien bei ihm insbesondere keine Weisungen oder Auf- lagen denkbar, die das Risiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten (amtliche Akten BVD, pag. 924). 51. Die an sich gute Fähigkeit zur Steuerung des eigenen Verhaltens spreche zwar gegen eine Fluchtgefahr. Die narzisstische Problematik mit erhöhter Anspruchshal- tung, Ignorieren der Bedürfnisse anderer, Empathiemangel und Ausnützen von Be- ziehungen seien jedoch betreffend die Fluchtgefahr als ungünstig einzustufen. Dasselbe gelte für die Dominanzproblematik, weil der Beschwerdeführer dadurch einen gewissen Druck aufweise, die derzeit unterlegene Position im Strafvollzug hinter sich lassen zu können (amtliche Akten BVD, pag. 927). 52. Da im offenen Vollzug die stark ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Be- schwerdeführers wegen seiner Fähigkeit zu einem gewinnenden Auftreten kaum kontrollierbar wären und insbesondere die Gewährung von unbegleiteten Ausgän- 18 gen das Risiko für einschlägige Straftaten merklich ansteigen liesse, sei eine Ver- setzung in eine offene Einrichtung derzeit nicht zu empfehlen (amtliche Akten BVD, pag. 926). 53. Weil der Beschwerdeführer bis anhin nie deliktpräventiv behandelt worden sei und dadurch die Anordnung einer sichernden Massnahme, die lediglich als ultima ratio ausgesprochen werden sollte, ebenso wie eine Entlassung in Freiheit nach Ablauf der Freiheitsstrafe oder davor problematisch erscheine, lasse sich beim Beschwer- deführer aus gutachterlicher Sicht am ehesten die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfehlen, um einen Therapieversuch in einem mi- lieutherapeutisch ausgerichteten Setting durchzuführen. Dieser könnte durch die konfrontative Grundhaltung sämtlicher Mitarbeitenden eine Auseinandersetzung mit den Risikoeigenschaften Dominanzproblematik und kaltblütig manipulative Persön- lichkeit sowie auch mit der narzisstisch bedingten Kränkbarkeit am Alltag orientiert erfolgen, auch wenn der Beschwerdeführer dies gar nicht wolle. Falls auch in die- sem Setting keine Veränderungsmotivation und keine relevanten deliktpräventiven Effekte erreicht werden könnten, könne das zuständige Gericht immer noch ent- scheiden, ob eine Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer si- chernden Massnahme indiziert wäre (amtliche Akten BVD, pag. 922, 928). 54. Zusammen mit der Vorinstanz kann gesagt werden, dass die Ausführungen des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig sind. Insbesondere in Bezug auf die Be- stimmung der eindeutig identifizierbaren Risikoeigenschaften, worunter auch die chronifizierte Gewaltbereitschaft fällt, kann von Übertreibungen oder von einer will- kürlichen Diagnose keine Rede sein. Überdies sind es eben nicht nur Gewalthand- lungen im Intimbereich, sondern auch zahlreiche andere Gewalthandlungen, wel- che zur Diagnose der chronifizierten Gewaltbereitschaft führten. Der Gutachter leg- te dar, dass das angepasste und weitgehend kontrollierte Verhalten des Be- schwerdeführers im Strafvollzug nicht etwa «äusserst positiv» ist und für Vollzugs- lockerungen spricht, sondern die festgestellten problematischen Persönlichkeits- merkmale widerspiegelt. Die Quantifizierung des Rückfallrisikos ist ausdrücklich möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gewalthandlungen zwecks I.________ (Krankheit)-Infektion speziell sind und bei anderen Tätern kaum vorkommen (vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 28 f. E. 6.2). Folglich sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten vom 21. September 2020 unbegründet. Begleitete und unbegleitete Ausgänge: 55. Die Verteidigung ist der Meinung, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzun- gen für Vollzugslockerungen, namentlich korrektes Verhalten sowie das Fehlen von Flucht- und Rückfallgefahr. Die Verweigerung von Freigängen im Sinne von Art. 84 StGB sei nicht gerechtfertigt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 9 ad Ziff. 6; pag. 8 f. ad Ziff. 6; pag. 73). Es scheine klar, dass die Behörden von Anfang an geplant hät- ten, ihm keine Lockerungen zu gewähren, um am Schluss eine nachträgliche Massnahme zu verlangen, wie dies für alle auf der «schwarzen Liste» stehenden Inhaftierten vorgesehen sei (amtliche Akten SK 21 306, pag. 73). Allerdings sei der Beschwerdeführer zu keiner Massnahme verurteilt worden, da gemäss dem ersten 19 Gutachten eine Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sei, der Gefahr neuerlicher Straftaten wirksam zu begegnen. Auch sei es gemäss dem Gutachter im Schreiben vom 26. Mai 2010 denkbar, dass der Beschwerdeführer unter dem «Eindruck» des laufenden Verfahrens und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile von weiteren Strafhandlungen absehe. Dies habe sich bestätigt; seit den Taten, wofür er verurteilt wurde, habe der Beschwerdeführer keine strafbaren Handlungen mehr begangen und dies, obwohl er erst 2013 verhaftet worden sei. Die Situation habe sich bis heute nicht geändert und werde sich auch nicht ändern. Der Bericht des FPD vom 2. April 2020 komme zum gleichen Resultat, indem er festhalte, eine Therapieindikation und somit eine Empfehlung zur Anordnung einer vollzugseitigen Behandlung könne nicht ausgesprochen werden, auch wenn grundsätzlich von einer forensisch relevanten Behandlungsbedürftigkeit ausgegan- gen werden könne und nicht zu erwarten sei, dass sich dies in Zukunft ändern wer- de. Der Beschwerdeführer folgert, dass somit auch nicht nachträglich eine Mass- nahme nach Art. 65 StGB ausgesprochen werden könne. Vollzugslockerungen müssten ausschliesslich gemäss dem zu Grunde liegenden Urteil entschieden werden und könnten nicht von einer Therapie abhängig gemacht werden (amtliche Akten SK 21 306, pag. 6 f. ad Ziff. 5; pag. 73). Das Gesetz verpflichte den Gefan- genen, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Dies könne er jedoch nur, wenn ihm die Behörden auch eine Chance gäben und solche Massnahmen organisierten, was hier eben nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer akzeptiere und verbüsse seine Strafe; er könne nicht zur Tatau- farbeitung verpflichtet werden, ansonsten würde sein Recht, auf Unschuld zu plä- dieren, verletzt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 5 f. ad Ziff. 4; pag. 71). Den Be- schwerdeführer zu einer deliktpräventiven Behandlung mit Anerkennung der Tat zu zwingen, obwohl er die Tat immer abgestritten hat, gleiche einer Nötigung. Die Schweiz sei kein totalitärer Staat, in dem die Häftlinge einer Gehirnwäsche unter- zogen werden könnten (amtliche Akten SK 21 306, pag. 7 f. ad Ziff. 5). 56. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, es liege weder Flucht- noch Wie- derholungsgefahr vor. Die Behörde habe ihren Ermessensspielraum überschritten und der Entscheid sei willkürlich (amtliche Akten SK 21 306, pag. 5 ad Ziff. 4). Fluchtgefahr sei vom Gutachter wegen der guten Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Steuerung seines eigenen Verhaltens verneint worden. Er zeige gute Arbeits- leistungen und habe nie diszipliniert werden müssen, was klar für eine Fähigkeit, straffrei zu leben, spreche. Dass er sich von der Gruppe zurückzieht und keine Ge- spräche mit seinen Referenten haben möchte, könne ihm nicht zum Vorwurf ge- macht werden. Wichtig sei nicht die Einsicht in die Tat, sondern die Fähigkeit, sein Verhalten gut steuern und somit straffrei leben zu können (amtliche Akten SK 21 306, pag. 7 ad Ziff. 5). Die Behörde stütze sich auf das Bundesgerichtsurteil betreffend Sicherheitshaft, welches in Bezug auf die Beurteilung der Gewährung der Freigänge nicht mehr aktuell sei, denn die Bedingungen hätten sich geändert. Jetzt sei der Beschwerdeführer nahe am Zeitpunkt einer vorzeitigen Entlassung und motiviert, sich zu bewähren. Er habe kein Interesse daran, mit einer Flucht al- les zu verlieren (amtliche Akten SK 21 306, pag. 9 ad Ziff. 6; pag. 73). Der Gutach- ter habe eine unmittelbare Wiederholungsgefahr nicht angenommen. Dass die Rückfallgefahr nur mittelfristig ansteigen könnte, genüge nicht, um ein Rückfallrisi- 20 ko gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB oder Art. 75a Abs. 3 StGB zu begründen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 7 ad Ziff. 5; pag. 69, 71). Der Beschwerdeführer habe auch bewiesen, dass er nicht rückfällig werde, da er jahrelang nach der Tat noch in Frei- heit gewesen sei und keine Delikte begangen habe. Ein gewisses Restrisiko sei hinzunehmen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 8 ad Ziff. 5; pag. 9 ad Ziff. 6). 57. In Bezug auf die Abweisung der beantragten begleiteten und unbegleiteten Aus- gänge verweist die Kammer vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche nachfolgend teilweise wiedergegeben bzw. ergänzt werden. 58. So hielt die Vorinstanz fest, dass Freigänge einen wichtigen Faktor der Resoziali- sierung darstellen und dass die Resozialisierung im Vollzug mit schrittweisen Lo- ckerungen umgesetzt werden soll. Das StGB trägt dem Resozialisierungszweck in- sofern Rechnung, als es festhält, dass der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern hat, insbesondere seine Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB). Allerdings hat der Strafvollzug gleichzeitig dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen ange- messen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB). In diesem Sinne sind schrittweise Vollzugslockerungen nicht vorbehaltlos zu gewähren, sondern nur, soweit das Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). An dieser Ausgangslage ändern auch die vom Beschwerdeführer (teilweise schon vor der Vorinstanz) gemachten Hinweise auf den Resozialisierungszweck der Strafe, auf das Recht auf Verneinung der Strafbegehung, den progressiven Strafvollzug, die Prüfung der bedingten Entlassung und die Länge des Freiheits- entzugs nichts (amtliche Akten SK 21 306, pag. 29 E. 6.3). 59. Die Vorinstanz prüfte unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des StGB und der RL SSED 09.0, ob die BVD zu Recht von der Gewährung von Voll- zugslockerungen abgesehen haben. Die BVD stellten sich auf den Standpunkt, die deliktsrelevanten narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdefüh- rers liessen sich auch im Vollzug beobachten; es fehle jegliche Schuldübernahme oder Einsicht in seine problematischen Verhaltensweisen sowie die Bereitschaft, therapeutisch oder anderweitig an sich zu arbeiten. Die vorhandenen Risikofakto- ren verblieben damit unverändert und mangels entsprechender risikosenkender Massnahmen liessen sich die Motivation für die Delikte und auch der Deliktmecha- nismus nicht weiter klären. Der Beschwerdeführer sei, trotz Möglichkeit, nicht aktiv um seine Wiedereingliederung und Verbesserung seiner Legalprognose bemüht. Wegen der gewinnenden und manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei bei unbegleiteten Zeitfenstern von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszu- gehen, zumal auftretende deliktfördernde Gedanken und Gefühle nicht zugänglich seien, solange keine Auseinandersetzung in einer Therapie stattfinde. Unbegleitete Ausgänge seien mit Blick auf das deutliche Rückfallrisiko nicht vertretbar. Aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr würden auch begleitete Ausgänge nicht als vertretbar erachtet (amtliche Akten Vorinstanz, Verfügung BVD vom 10. Dezember 2020, S. 4 f.). 21 60. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Vollzugsverhalten des Be- schwerdeführers der Gewährung von Vollzuglockerungen entgegensteht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.3). Sie liess dabei nicht unberücksichtigt, dass die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers bisher zu keinen Beanstandungen An- lass gegeben haben und seit Beginn des Strafvollzugs keine Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden mussten. Allerdings reiche dies für die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht aus (amtliche Akten SK 21 306, pag. 29 f. E. 6.4.1). 61. Die Kammer kann dem Vollzugsbericht vom 4. Dezember 2020 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein «äusserst positives» Bild abgewinnen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer freundlich, korrekt und eher überangepasst verhält. Das Einhalten von Regeln und Abläufen bereite ihm keine Probleme. Er sei eher ein Einzelgänger, pflege oberflächliche Kontakte zu Mitgefangenen und sei gegenüber Mitarbeitenden der JVA korrekt, aber sehr miss- trauisch. Aufgrund der Corona-Situation sei er verunsichert, gestresst und ängstlich gewesen und auch die Begutachtung, wozu er die Zusammenarbeit verweigerte, habe Druck und Stress ausgelöst. In dieser Zeitperiode habe es zwei Situationen gegeben, in denen der Beschwerdeführer die Selbstkontrolle verloren und eine an- dere Seite seiner Persönlichkeit gezeigt habe. So habe er sich einmal frühzeitig in seiner Zelle einschliessen lassen. Als ihm mitgeteilt wurde, dass seine Zelle beim allgemeinen Einschluss nochmals für einen letzten Kontrollblick geöffnet werde, habe er sich dadurch gestört gefühlt. Am nächsten Tag sei er verbal sehr aggres- siv, angespannt und laut gewesen und habe sich nicht beruhigen lassen. In der zweiten Situation sei er von seiner Bezugsperson wegen eines nächsten Ge- sprächstermins angefragt worden, was zu einer massiven impulsiven Reaktion und einem Wutausbruch auf verbaler Ebene geführt habe. Er sei laut geworden, habe mit Büchern auf den Tisch geschlagen und mitgeteilt, dass mit den Bezugsperso- nengesprächen nur erreicht werden solle, dass er einen Artikel (59 oder 64 StGB) bekomme. Als er sich nach diesen Situationen wieder habe beruhigen und seine Anspannung und den Kontrollverlust habe ablegen können, habe er die Verantwor- tung für die verbale Entgleisung auf die aktuelle Corona-Situation geschoben. Eine wichtige Erkenntnis aus diesen Beispielen sei, dass in schwierigen Lebensphasen die Selbstdisziplin und Selbstkontrolle des Beschwerdeführers nachliessen und kri- tische Persönlichkeitsmerkmale zum Vorschein kämen (amtliche Akten BVD, pag. 960 f.). Diese Beispiele illustrieren geradezu exemplarisch die Ausführungen von med. pract. D.________, wonach beim Beschwerdeführer aus dem Vollzugs- verhalten gerade nicht auf die Legalprognose geschlossen werden könne, weil die bei ihm vorliegenden Risikoeigenschaften durch die Struktur des Vollzugs dazu führten, dass er bislang auf entsprechendes Verhalten verzichtet habe, wobei ihm dies in Bezug auf sein Kontrollbedürfnis sowie die narzisstischen und paranoiden Merkmale [wohl insbesondere stressigen Situationen] nicht ganz gelinge (amtliche Akten BVD, pag. 920). Von einem tadellosen Vollzugsverhalten kann somit keine Rede sein. 62. Weiter führte die Vorinstanz aus, für die Bewertung des Vollzugsverhaltens im Sin- ne von Art. 84 Abs. 6 StGB falle die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher einer Behandlung bzw. einer Auseinandersetzung mit seinen Taten, seiner 22 Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften – trotz Vorliegens ei- ner forensisch relevanten Behandlungsbedürftigkeit – verschlossen habe, erheblich negativ ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, der Ansicht zu sein, keine Delikte begangen zu haben. Dies ändere aber nichts daran, dass mit Blick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen – unabhängig von der Diagnose im forensisch-psychiatrischen Gutachten und unabhängig vom Umstand, dass im Strafurteil keine Massnahme bzw. Therapie angeordnet worden ist – eine aktive Mitwirkungspflicht bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorberei- tungen bestehe (Art. 75 Abs. 4 StGB; Art. 18 Abs. 1 lit. c RL SSED 09.0). Solange er nicht zumindest zu einer Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften bereit sei, könne ihm demnach kein Vollzugs- verhalten attestiert werden, das die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen er- laube. Anstaltsverlassungen, die dem sog. Lüften dienten oder aus humanitären Gründen gewährt würden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet seien, dürften gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht bewil- ligt werden, da sie ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellten. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers fehle es an der gefor- derten realistischen Lockerungsperspektive. Demnach kämen auch begleitete Aus- gänge – wenngleich med. pract. D.________ solche im Grundsatz als möglich er- achtete – nicht in Frage. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Entscheid, beim zuständigen Gericht die Anordnung einer Massnahme zu beantragen, den BVD obliege. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei die Fra- ge, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt sind, nicht Streitgegenstand (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.2). 63. Bezüglich der Fluchtgefahr ist zunächst klarzustellen, dass med. pract. D.________ – entgegen der nach wie vor vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zum Schluss gekommen ist, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Gemäss Gutachter spreche zwar die an sich gute Fähigkeit zur Steuerung des eigenen Verhaltens aus rein psychiatrischer Perspektive gegen eine Fluchtgefahr. Allerdings wirkten die na- rzisstische Problematik mit erhöhter Anspruchshaltung, das Ignorieren der Bedürf- nisse anderer, Empathiemangel und Ausnützen von Beziehungen ungünstig in Be- zug auf die Fluchtgefahr. Dasselbe gelte für die Dominanzproblematik, da der Be- schwerdeführer dadurch einen gewissen Druck aufweise, die derzeit unterlegene Position im Strafvollzug hinter sich lassen zu können (vgl. E. 51 hiervor; amtliche Akten BVD, pag. 927; amtliche Akten SK 21 306, pag. 23 E. 5.4.3). Auch eine all- fällig drohende Anordnung einer sichernden Massnahme könne die Fluchtgefahr im Rahmen von begleiteten Ausgängen deutlich ansteigen lassen (amtliche Akten BVD, pag. 916; amtliche Akten SK 21 306, pag. 25 E. 5.4.7). Überdies beinhaltet die Beurteilung der Fluchtgefahr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung oh- nehin keine psychiatrische Fragestellung, weshalb diese unabhängig von den Aus- führungen in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten angenommen werden kann (vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 31 E. 6.5.1). 64. Die Vorinstanz verwies auf folgende Ausführungen des Bundesgerichts im Zu- sammenhang mit der Anordnung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Strafurteil (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013 E. 3.2.2; vgl. 23 amtliche Akten SK 21 306, pag. 31 E. 6.5.2): «Der Beschwerdeführer ist schweizerisch- G.________ (Land) Doppelbürger. Er ist in G.________ (Land) geboren worden und dort auch jeden- falls bis zum Abschluss der sechsjährigen Grundschule aufgewachsen. Er lebt zwar nunmehr seit Jahrzehnten in der Schweiz und hat sich hier eine Existenz – er betreibt eine H.________ (selbstän- dige Tätigkeit) im eigenen Mehrfamilienhaus – aufgebaut. Allerdings dürfte der Weiterbetrieb der H.________ (selbständige Tätigkeit) durch das Strafverfahren bzw. die umfangreiche Berichterstat- tung der Medien darüber stark gefährdet sein, hat er doch nach den unbestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 5. April 2013 ans Obergericht praktisch alle K.________ (Kunden) verloren. Es erscheint zudem zweifelhaft, ob er das Haus in Anbetracht der anstehenden Forderungen – im erstinstanzlichen Urteil wurden ihm Verfahrenskosten von knapp einer halben Milli- on Franken auferlegt und den Geschädigten zu seinen Lasten allein an Genugtuungen weit über eine Million Franken zugesprochen – wird halten können. Tragfähige familiäre Beziehungen zur Schweiz sind offenkundig nicht mehr vorhanden, nachdem seine Ehe mit Y. gescheitert ist und die gemeinsa- me Tochter bei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer steht somit in gesellschaftlicher, familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht vor einem Scherbenhaufen; es ist nicht ersichtlich, was ihn zuverlässig an die Schweiz binden würde. Dazu kommt, dass seine Cousine und Verlobte jedenfalls bis vor kurz- em in G.________(Land) lebte. Insgesamt ist ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch eine Flucht nach G.________(Land) zu entziehen, wo er (auch zusammen mit seiner Verlobten) allenfalls bei ihrer (teilweise gemeinsamen) Verwandtschaft Unterschlupf finden könnte.» 65. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 56 hiervor) kann diese zitier- te Passage herangezogen und mit folgenden Ausführungen ergänzt werden. Auch für die Kammer ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer zuverlässig an die Schweiz bindet. Ob die Verlobung zur Cousine noch besteht, ist nicht bekannt. Gemäss Vollzugsbericht vom 4. Dezember 2020 gebe der Beschwerdeführer zwar an, über ein externes soziales Netz zu verfügen. Fakt sei, dass er in den vielen Jahren in Haft keinen Privatbesuch erhielt, ausser von Anwälten und seiner Buch- halterin. Der Beschwerdeführer äussere hingegen, regelmässig telefonische Kon- takte zu seinen in G.________(Land) lebenden Familienangehörigen zu pflegen (amtliche Akten BVD, pag. 962). Mit Eingabe vom 28. April 2021 führte Rechtsan- wältin B.________ aus, der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Käufer für sein Mehrfamilienhaus in F.________ gefunden, der das Haus für 2.3 Millionen Franken kaufe. Der Verkaufspreis decke gerade die Schulden beim Betreibungs- amt und die Hypothekarschulden (amtliche Akten Vorinstanz, Eingabe vom 28. April 2021; Entwurf Kaufvertrag; Belege Betreibungsamt). Eine Wiedereröffnung seiner H.________(selbständige Tätigkeit) ist somit nicht realistisch. Eine Aussicht des heute 62-jährigen Beschwerdeführers, jemals wieder in die Berufswelt einstei- gen zu können, besteht nicht. Gemäss Kontoauszug vom 25. März 2021 verfügt der Beschwerdeführer bei der JVA Thorberg über ein Freikonto mit CHF 13'066.80, ein Zweckkonto mit CHF 9'792.90 und ein Sperrkonto mit CHF 4'183.35 (amtliche Akten Vorinstanz, Kontoauszug vom 25. März 2021). Diesem minimalen Vermögen stehen die ihm auferlegten Verfahrenskosten und die Genugtuungsforderungen der Geschädigten von über einer Million Franken gegenüber. Weiter habe der Be- schwerdeführer an der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. August 2018 gesagt, er sei bereit, seine ungerechte Strafe bis 2023 abzusitzen und werde dann die Schweiz verlassen. Er hasse dieses Land, es würden unzählige unschuldige Men- 24 schen im Gefängnis sitzen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 31 E. 6.5.3). Vor die- sem Hintergrund führt die Vorinstanz aus, sei ernsthaft zu befürchten, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen eines unbegleiteten Ausgangs versuchen könnte, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch eine Flucht nach G.________(Land) zu entziehen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 32 E. 6.5.3). In ihrer Stellungahme vom 2. August 2021 führt die Vorinstanz weiter aus, zwar müs- se dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich bei begleiteten Ausgän- gen eine Flucht grundsätzlich schwieriger gestalte als bei unbegleiteten Ausgän- gen. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass beim Beschwerdeführer, der sich (in körperlicher Hinsicht) allgemein in einem guten gesundheitlichen Zustand befinde, eine chronifizierte Gewaltbereitschaft diagnostiziert wurde und es nach wie vor an einer Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften mangle. Die Gesamtumstände liessen darum eine Flucht auch bei begleiteten Ausgängen als wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, Ge- walt gegenüber seiner Begleitung anzuwenden, um sich so eine Flucht zu ermögli- chen. Da Begleitpersonen keinen Gefahren ausgesetzt werden dürften, dürfe von ihnen auch kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1.4). Im Übrigen treffe es zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Sicherheitshaft be- findet und die Situation in zeitlicher Hinsicht eine andere sei als im Jahr 2013. Bis zu einer möglichen bedingten Entlassung werde es derzeit noch etwa ein Jahr und fünf Monate dauern. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, sei deshalb heute grundsätzlich geringer als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe von fünf Jahren riskieren würde. Dies vermöge jedoch die aufgrund der erwähnten Gesamtumstände erhöhte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 48). Die Bejahung der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer bietet sich weder in sozialer noch in be- ruflicher oder finanzieller Hinsicht eine Perspektive, welche einen Verbleib in der Schweiz attraktiv erscheinen lässt, weshalb es nahe liegt, dass er sich baldmög- lichst ins Ausland (insbesondere nach G.________(Land)) absetzen wird. Aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr kann auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr ver- zichtet werden, wobei gleichwohl auf die Feststellung von med. pract. D.________ verwiesen wird, wonach beim Beschwerdeführer aktuell ein deutliches Rückfallrisi- ko für einschlägige Gewaltdelikte bestehe und Rückfälligkeit langfristig wahrschein- licher sei als Rückfallfreiheit (amtliche Akten BVD, pag. 923; vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 32 E. 6.6). 66. Mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sowie die Fluchtgefahr gegen die Gewährung von Voll- zugslockerungen im Sinne von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sprechen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Versetzung in den offenen Vollzug: 25 67. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Versetzung des Verurteilten in den offe- nen Vollzug nach Verbüssung der Hälfte seiner Strafe sei die Regel (amtliche Ak- ten SK 21 306, pag. 5 ad Ziff. 3). Da er bereits die Hälfte abgesessen habe und in zwei Jahren vorzeitig entlassen werden könnte, müsse ihm jetzt diese Zeit gewährt werden, um sich für die Freiheit zu bewähren, ansonsten riskiere er, dass die vor- zeitige Entlassung gar nie gewährt werde, weil er sich nie habe bewähren können, was gegen Treu und Glauben sowie das Prinzip der Wiedereingliederung verstosse (amtliche Akten SK 21 306, pag. 10 ad Ziff. 7). Mit Verweis auf das bereits zu den Vollzugslockerungen Gesagte lässt der Beschwerdeführer ausführen, es gebe kei- nen Grund, den Antrag auf Versetzung in eine offene Anstalt abzuweisen. Es be- stehe weder Flucht- noch eine unmittelbare Rückfallgefahr und der Beschwerde- führer habe sich stets gut verhalten. Dass er in einer offenen Anstalt vielleicht infi- ziertes Blut finden könnte, um Leute mit I.________ (Krankheit) anzustecken, sei rein theoretisch und höchst unwahrscheinlich. Ein solches Delikt, wenn es denn überhaupt stattgefunden habe, könne kaum ein zweites Mal stattfinden und das auf jeden Fall nicht in kurzer Zeit bzw. unter den Bedingungen des offenen Vollzugs. Auch ein anderes Delikt sei äusserst unwahrscheinlich (amtliche Akten SK 21 306, pag. 9 f. ad Ziff. 7). Der Gutachter habe keine unmittelbare Wiederholungsgefahr angenommen. Eine mittelfristige oder rein hypothetische Wiederholungsgefahr rei- che nicht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 7 ad Ziff. 5). 68. Die BVD führten aus, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer im offenen Voll- zug mit seiner kaltblütig manipulativen Persönlichkeit und damit seinem durchaus gewinnenden Verhalten beginnen würde, erneute Delikte zu planen. Entsprechend bestehe bei der Versetzung in den offenen Vollzug weiterhin ein deutliches Rück- fallrisiko für schwere Körperverletzungsdelikte. Zudem müsse bei einer Versetzung in den offenen Vollzug von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen werden. Hier- für sprächen die gutachterlich attestierten Persönlichkeitseigenschaften wie bspw. Empathiemangel oder das Ausnützen von Beziehungen. Es sei anzunehmen, dass die Dominanzproblematik beim Beschwerdeführer in der fremdbestimmten und un- terlegenen Situation des geschlossenen Strafvollzugs einen gewissen Druck er- zeuge, diese verlassen zu können. Zudem unterhalte er gemäss eigenen Aussa- gen regelmässige Kontakte zu seinen in G.________(Land) lebenden Familienan- gehörigen, spreche J.________ (Fremdsprache) und verfüge über ein gewisses Vermögen, was für Fluchtgefahr spreche. Weiter vermöge die Aussicht auf die all- fällige Anordnung einer stationären Therapie Fluchtgedanken auszulösen. Im offe- nen Vollzug seien aktuell keine Auflagen denkbar, mit denen der verbleibenden Gefahr erneuter Delinquenz und einer Flucht begegnet werden könnte, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (amtliche Akten Vorinstanz, Verfügung BVD vom 10. Dezember 2020, S. 4). 69. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, muss einer eingewiesenen Person grundsätz- lich die Möglichkeit geboten werden, sich in einer offenen Anstalt zu bewähren. Al- lerdings ist auch die Versetzung in den offenen Vollzug nicht vorbehaltslos und un- abhängig vom jeweiligen Verhalten des Betroffenen zu gewähren. Vielmehr ist der Vollzug in einer offenen Anstalt gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder zu erwarten ist, dass er wei- 26 tere Straftaten begeht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 32 E. 7.2). Auch die Kam- mer kommt zum Schluss, dass das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug abzuweisen ist, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Einerseits liegt beim Beschwerdeführer auch diesbezüglich Fluchtgefahr vor (vgl. E. 63 ff. hiervor; amtliche Akten SK 21 306, pag. 33 E. 7.3). Was die Wiederholungsgefahr betrifft, ist das Verlaufsgutachten unmissverständlich: Beim Beschwerdeführer bestehe ak- tuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte (schwere Körper- verletzungen im bisher gezeigten Rahmen und häusliche Gewaltdelikte inklusive Drohungen), was bedeute, dass Rückfälligkeit langfristig wahrscheinlicher sei als Rückfallfreiheit (amtliche Akten BVD, pag. 923). Da im offenen Vollzug die stark ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers wegen seiner Fähigkeit zu einem gewinnenden Auftreten kaum kontrollierbar wären und insbe- sondere unbegleitete Ausgänge das Risiko für einschlägige Straftaten merklich an- steigen liesse, sei eine Versetzung in eine offene Einrichtung derzeit nicht zu emp- fehlen (amtliche Akten BVD, pag. 926). Dem Beschwerdeführer fehlt die erforderli- che Krankheits- bzw. Therapieeinsicht und folglich die Bereitschaft, sich zumindest mit seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften auseinan- derzusetzen. Einsicht und Veränderungsbereitschaft wären für die Versetzung in den offenen Vollzug angesichts der gutachterlichen Feststellungen aber zwingend nötig, zumal sich ohne Behandlung das Risiko für einschlägige Delikte nicht senken lässt. Es besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und schlüssigen gutach- terlichen Beurteilung abzuweichen. Der Gutachter berücksichtigte auch die Argu- mentation des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Verhaftung keine Delikte mehr begangen habe. Der Gutachter führte hierzu aus, diese Argumentation lasse sich «auf Grund der wegen Verjährung eingestellten, jedoch angeklagten Tatvor- würfe gegenüber der Ehefrau sowie wegen der verurteilten Taten zum Nachteil der Polizisten im Jahr 2013 nicht als prognostisch günstig ins Feld führen» (amtliche Akten BVD, pag. 912). An der vorliegenden Wiederholungsgefahr vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Vollzugsbericht und sein Vollzugs- verhalten nichts zu ändern, zumal dieses – wie bereits in E. 61 f. hiervor ausgeführt – alles andere als ausschliesslich positiv ist (vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 33 E. 7.4). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seiner Strafe abgesessen hat, führt nicht automatisch zu einer Versetzung in den offenen Voll- zug. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 70. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid zusammenfassend weder als rechtsfehlerhaft noch als verfassungswidrig oder will- kürlich. Die Vorinstanz hat das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Voll- zugslockerungen zustehende Ermessen nicht überschritten oder rechtsfehlerhaft ausgeübt. Somit ist die Beschwerde unbegründet und, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege 71. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und 27 Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwer- deführer hat indessen sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Beschwerde- verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gestellt (amtliche Akten Vorinstanz, Beschwerde vom 11. Januar 2021; amtliche Akten SK 21 306, pag. 2). 72. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflich- ten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 73. Eine Partei ist prozessbedürftig, wenn sie die Kosten des Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit be- urteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Per- son im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche fi- nanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (BVR 2014 S. 437 E. 7.2; 2010 S. 283 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). 74. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Begehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur we- nig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je um- strittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinn- aussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit ange- nommen werden (MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 75. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozes- sarmut abgewiesen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 34 f. E. 8). In seiner Be- schwerde vom 12. Juli 2021 wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung gegen die Nichtge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels entsprechender Anfechtung ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht Streitgegenstand. 28 76. Die Kammer lässt offen, ob vorliegend von einer fehlenden Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers ausgegangen werden kann. Die vorstehenden Erwägungen ha- ben gezeigt, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Wer eine Be- schwerde führt, die sich darin erschöpft, die Vorbringen, die er vor erster Instanz darlegte, zu wiederholen und sich mit den nachvollziehbaren und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz nicht eingehender auseinandersetzt, hat keine Aussich- ten auf Erfolg. Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerde- führer die Gründe für die Verweigerung von Vollzugslockerungen im Sinne von un- begleiteten und begleiteten Ausgängen sowie einer Versetzung in den offenen Vollzug aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich be- schränkte sich der Beschwerdeführer überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Einzig neu war der Hinweis auf eine angebliche «schwarze Lis- te», doch vermochte dieses Vorbringen an der vorinstanzlichen Begründung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen war es mit Blick auf die sorgfältige Begrün- dung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdewe- ges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. 77. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberin- stanzliche Beschwerdeverfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuwei- sen. Wird die materielle Voraussetzung (Aussichtslosigkeit) zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Eine allfällige Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers würde demnach nichts ändern. Für den Ent- scheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 78. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 5, Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 lit. a VKD). 29 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin im oberinstanzlichen Beschwerde- verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 15. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Michel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 30