41 und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss den Ziffern I/1.1 und 1.3 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.