für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'343.00 ausgerichtet (15 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 104.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'104.00). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rück- und nachzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.