Fürsprecher B.________ ist somit insgesamt ein Aufwand von 15 Stunden zu entschädigen, was der Hälfte der Entschädigung der ersten Instanz entspricht (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'343.00 ausgerichtet (15 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 104.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'104.00).